Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 63 Monate (5 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte C______ stach im Verlauf einer Schlägerei am 27. Dezember 2020 in Genf mit einem Messer auf das Opfer F______ ein (Stiche in den Thorax, lebensbedrohliche arterielle Blutung). Sie handelte mit Eventualvorsatz auf Tötung. Zudem beteiligte sie sich an einer Schlägerei, fuhr angetrunken Auto und beschuldigte bei der Polizei wahrheitswidrig einen Begleiter (falsche Anschuldigung).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 16. August 2020 kam es nachts in Genf zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen. Die Beschuldigte C______ (französische Staatsangehörige, geboren 1997, Aufenthaltsbewilligung B) ging mit einem Messer auf das Opfer F______ los und versetzte ihm vier Stiche, darunter in die Claviculargegend und den Brustkorb. Eine Dissektion der linken Arteria subclavia mit lebensbedrohlicher innerer Blutung erforderte eine Notoperation mit Stent; das Opfer überlebte nur dank rascher Erster Hilfe (Kompression der Wunde). Die Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Nach der Tat fuhr sie am 27. Dezember 2020 stark alkoholisiert Auto und beschuldigte bei der Polizei wahrheitswidrig einen Begleiter als Fahrer. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Tribunal correctionnel de Genève sprach die Beschuldigte am 4. April 2025 (JTCO/12/2025) schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), der Schlägerei (Art. 133 Abs. 1 StGB), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es bestrafte sie mit 5 Jahren und 3 Monaten (63 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt und verwies sie für 5 Jahre des Landes. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte focht den Schuldspruch wegen versuchter Tötung (Antrag auf Freispruch), die falsche Anschuldigung (Einstellung bzw. Freispruch) und die Landesverweisung an. Die Mitbeschuldigte A______ bestritt die Schlägerei und beantragte die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Cour de justice bestätigte am 18. März 2026 (AARP/102/2026) Schuldsprüche, Strafhöhe und Landesverweisung vollumfänglich. 4. Strafzumessung & Berufungsentscheid: Das Verschulden wurde als schwer eingestuft (überraschender Messerangriff aus nichtigem Anlass, Weiterstechen gegen das am Boden liegende Opfer). Der Versuch wurde nur in geringem Mass strafmindernd berücksichtigt, da der Erfolg nur durch Zufall und rasche medizinische Hilfe ausblieb. Verminderte Schuldfähigkeit wurde trotz 1,83–2,53‰ verneint; der Alkohol wirkte nur leicht enthemmend. Einsatzstrafe für die versuchte Tötung 4 Jahre; Asperation für die Schlägerei (hypothetisch 18 Monate) +12 Monate, für die falsche Anschuldigung (8 Monate) +5 Monate, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (3 Monate) +2 Monate, zusammen 5 Jahre 7 Monate. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (neutral); das Nachtatverhalten (fehlende Einsicht, Täter-Opfer-Umkehr, Verstösse gegen Ersatzmassnahmen) wirkte negativ. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (8 Monate Stillstand zwischen Untersuchungsabschluss und Anklage, Verzögerungen im Berufungsverfahren) wurde die Strafe um 4 Monate auf 63 Monate gemindert; die Minderung hatte bereits die Erstinstanz gewährt. Die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, 5 Jahre) wurde bestätigt, ein Härtefall verneint. Angerechnet wurden 139 Tage Untersuchungshaft sowie 15% der Ersatzmassnahmen.
Berufungsurteil (Cour de justice de Genève, CPAR, AARP/102/2026 vom 18.03.2026) gegen Urteil des Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/12/2025) vom 04.04.2025. DB-Werte = Vorinstanz: tentative de meurtre (dol éventuel / Eventualvorsatz), 5 J 3 Mo = 63 Mo FS unbedingt, Landesverweisung 5 Jahre. Cour de justice bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich. Nebendelikte: rixe (Art. 133 CP, Vergehen +1), conduite en état d'ébriété (Art. 91 Abs. 2 LCR, Vergehen +1), dénonciation calomnieuse (Art. 303 ch. 1 CP, Verbrechen: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe, +2) → Deliktsscore = 4. Nationalität: Ausländerin (1, französisch). Geschlecht: weiblich (1). Keine Vorstrafen. Alkohol. Besonderheiten: Versuch, Verletzung Beschleunigungsgebot. Korrektur 18.10.2026: verletzungsfolge lebensgefährlich (Dissektion der Arteria subclavia, Stent, lebensbedrohliche Blutung).