Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich
Urteilsdatum: 27.01.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: CHF 1000

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte überfiel den Privatkläger am 19. August 2023 frühmorgens von hinten, nahm ihn in den «Schwitzkasten», riss ihm Goldschmuck im Wert von mindestens ca. Fr. 1'000 vom Hals und stach mit einem Büromesser auf dessen Gesicht ein (Schnittverletzungen, Knochenbrüche an der Kieferhöhle, bleibende Narben). Er stand unter Alkohol- (1,96 Promille) und Kokaineinfluss.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte überfiel den Privatkläger am 19. August 2023 überraschend von hinten, nahm ihn in einen «Schwitzkasten» und riss ihm dessen Goldketten vom Hals. Zudem stach er mit einem Büromesser auf den Privatkläger ein und verletzte ihn am Kopf. Der Beschuldigte stand unter Alkohol- und Kokaineinfluss (rückgerechnete BAK 1,96 Promille + Kokain/Ethylkokain). Das Gericht ging zu seinen Gunsten von einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit aus. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten am 30. Oktober 2024 schuldig des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es verurteilte ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 2 Jahre) und wies ihn für 5 Jahre des Landes aus (Art. 66a StGB). Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte und der Privatkläger erhoben Berufung. Die Staatsanwaltschaft ergänzte die Anklage im Berufungsverfahren um den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung wegen versuchten qualifizierten Raubs mit einer höheren Strafe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) verurteilte den Beschuldigten am 27. Januar 2026 wegen versuchten qualifizierten Raubs (Art. 140 Ziff. 1 und 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafe wurde von 2 Jahren (bedingt) auf 4 Jahre Freiheitsstrafe (unbedingt) erhöht. Einsatzstrafe (vollendetes Delikt, eher leichtes Verschulden): 7 Jahre Freiheitsstrafe; die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit senkt sie auf 5 Jahre, der Versuch um ein weiteres Jahr; wegen Zusammentreffens wird die gesetzliche Mindeststrafe ausnahmsweise unterschritten: 4 Jahre. Die Täterkomponente ist neutral (keine Vorstrafen, kein positives Nachtatverhalten). Die Landesverweisung blieb bei 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c).

Bemerkungen

Berufungsurteil (OG ZH, II. Strafkammer, 27.01.2026) gegen BG Zürich vom 24.10.2024 (DG240051). AUSNAHME 1: Die Staatsanwaltschaft ergänzte die Anklage im Berufungsverfahren bezüglich Lebensgefahr (Art. 140 Ziff. 4 StGB), weshalb das OG frei in der Strafzumessung war. DB-Werte aus Sicht des Obergerichts: Schuldspruch ausschliesslich wegen versuchten qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 4 i.V.m. Art. 22 StGB), 48 Monate (4 Jahre) FS unbedingt, LV 5 Jahre. Die erstinstanzlich separat verurteilte versuchte schwere Körperverletzung ging in der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB (Lebensgefahr) auf. Da das OG keine Nebendelikte verurteilte, beträgt der Deliktsscore übrige Delikte = 0. Vorinstanz hatte 24 Mo FS bedingt verhängt. Nationalität: Ausländer (1). Vorstrafen: keine. Verminderte Schuldfähigkeit (Alkohol + Kokain). Besondere Gefährlichkeit: True. Korrektur 18.10.2026: Vorinstanz-Urteil vom 30.10.2024 (nicht 24.10.); deliktssumme Fr. 1'000 (Goldschmuck mind. ca. Fr. 1'000, OG E. IV.3.1); vorsatzform Eventualvorsatz (OG E. IV.3.2); besondere_gefaehrlichkeit False (Verurteilung nur nach Art. 140 Ziff. 4, nicht Ziff. 3 Abs. 3).

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