Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte überfiel am 18. Dezember 2020 mit einer Gruppe von 10–15 bewaffneten Personen drei Kontrahenten. Dabei wurde dem wegrennenden Privatkläger C._____ mit einem harten Gegenstand von hinten mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen und auf den am Boden Liegenden eingetreten (Eindrückungsbruch des Scheitelbeins mit Hirnblutungen und Lebensgefahr). Ein weiterer Geschädigter D._____ erlitt eine 3 cm lange Quetsch-Risswunde am Hinterkopf.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte schloss sich am 18. Dezember 2020 einer Gruppe von mindestens 10 bis 15 gewaltbereiten Personen an, um einen Vergeltungsschlag gegen Mitglieder einer verfeindeten Gruppierung durchzuführen. Sie lauerten drei ahnungslosen Kontrahenten auf und attackierten diese mit Waffen und harten Gegenständen. Dem wegrennenden Privatkläger C._____ wurde von hinten mit voller Wucht mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf geschlagen. Als dieser wehrlos am Boden lag, wurde weiter mit Füssen und Gegenständen auf seinen Kopf und Körper eingetreten. C._____ erlitt einen schweren Schädel-Eindrückungsbruch am linken Scheitelbein mit nach innen verlagerten Knochenbruchstücken und mehreren Hirnblutungen. In mehreren Notoperationen musste die Schädelkalotte teilweise entfernt werden; es bestand akute Lebensgefahr. C._____ leidet bis heute an schweren Folgeschäden und ist zu 100% invalid. Einem weiteren Geschädigten (D._____) wurde ebenfalls mit einem Gegenstand gegen den Kopf geschlagen (ca. 3 cm lange Quetsch-Risswunde). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 28. November 2023 (DG220015) schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB (zum Nachteil von C._____), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (zum Nachteil von D._____) sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wurde er freigesprochen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 10. Juli 2020 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Tagen wurde widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (unbedingt) verurteilt. Keine Landesverweisung (Schweizer Staatsangehöriger). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte die Aufhebung des Urteils sowie vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen der schweren und einfachen Körperverletzung (subsidiariter Einstellung bzw. Rückweisung). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte am 8. Dezember 2025 sämtliche Schuldsprüche vollumfänglich. Strafzumessung: Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung (Art. 122 aStGB) wurde auf 54 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (mittlerer Bereich; krasse Brutalität, zahlenmässige Überlegenheit, unbarmherzige Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, gravierende lebenslange Invalidität). Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB): Wegen Idealkonkurrenz Schärfung für die einfache Körperverletzung an D._____ um 6 Monate und für den Angriff um 6 Monate → hypothetische Gesamtstrafe 66 Monate, zzgl. 10 Tage für die widerrufene Vorstrafe. Die vorinstanzliche Strafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe erwies sich damit als milde, durfte jedoch wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Vollzug zwingend unbedingt. Anrechnung von 25 Tagen Haft.
Berufungsurteil (OG ZH, 08.12.2025) gegen Bezirksgericht Horgen (I. Abt.) vom 28.11.2023 (DG220015). DB-Werte = Vorinstanz: schwere KV (Art. 122), 60 Mo FS unbedingt. OG bestätigte Schuldspruch und Strafe vollständig (Verschlechterungsverbot; OG hätte 66 Mo + 10 Tage). NVS: einfache KV (Art. 123 Ziff. 2 = Vergehen +1), Angriff (Art. 134 = Verbrechen +2). Score = 3. Nationalität: Schweizer (0) gemäss Umkehrschluss Art. 66a (Art. 122 Katalogtat, keine LV thematisiert). Opferzahl: 2 (C._____ und D._____).