Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte attackierte den Privatkläger am helllichten Tag am viel frequentierten Bahnhof D._____ zunächst mit Pfefferspray und hernach mit einem Teppichmesser, wodurch er diesem fünf Schnittverletzungen zufügte. Der Beschuldigte nahm die Tötung des Privatklägers in Kauf. Die Tat geschah am 15. Juli 2024.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte attackierte den Privatkläger am 15. Juli 2024 am helllichten Tag am viel frequentierten Bahnhof D._____. Er sprühte dem Privatkläger zunächst Pfefferspray ins Gesicht, um dessen Abwehrfähigkeit einzuschränken, und attackierte ihn hernach mit einem Teppichmesser. Dabei fügte er dem Privatkläger fünf Schnittverletzungen zu, unter anderem an Hals, Kopf und Rumpf. Der Messereinsatz erfolgte spontan und aus einem Affekt im Rahmen einer Eskalation um beim Beschuldigten für den Privatkläger deponiertes Geld. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und nahm die Tötung des Opfers in Kauf. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 10. Juli 2025 (DG250054) schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Es widerrief zwei bedingte Vorstrafen (15 Tage Freiheitsstrafe des UA Uznach vom 07.06.2024 und 20 Tagessätze Geldstrafe der StA Neuenburg vom 08.04.2024) und verurteilte den Beschuldigten zu einer Gesamtstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (unter Anrechnung von 361 Tagen Haft). Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren gemäss Art. 66a StGB an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in einem Notwehrexzess oder einfacher Körperverletzung sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 4 Jahre. Er beantragte den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafen und auf die Landesverweisung (subsidiariter Reduktion auf 5 Jahre). Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und das Strafmass am 5. Februar 2026. Es stellte klar, dass mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden war, die von der Vorinstanz bemessenen 7 Jahre und 6 Monate jedoch die 15 Tage bereits mitumfassen und wegen des Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden durften. Bezüglich der Geldstrafe von 20 Tagessätzen korrigierte das Obergericht, dass mangels gleichartiger Strafe keine Gesamtstrafe, sondern ein blosser Widerruf vorlag. Strafzumessung: Einsatzstrafe für die vollendete Tötung 9 Jahre; Reduktion infolge Versuchs um 2 Jahre auf 7 Jahre. Täterkomponente: Rückfall während zweier laufender Probezeiten kurz nach Entlassung aus dem französischen Strafvollzug wirkt stark straferhöhend. Strafmindernd wurde dem Beschuldigten minim und entgegenkommenderweise sein spätes Geständnis, seine Entschuldigung und Bemühungen um Schuldentilgung angerechnet. Nettoerhöhung der Strafe um ein halbes Jahr auf 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Die 10-jährige Landesverweisung wurde bestätigt (obligatorischer Katalogtatbestand, kein Härtefall).
Berufungsurteil (OG ZH, 05.02.2026) gegen BG Zürich (3. Abt.) vom 10.07.2025. DB-Werte = Vorinstanz: versuchte vorsätzliche Tötung, 7 J 6 Mo = 90 Mo FS unbedingt, LV 10 J. OG bestätigte Schuldspruch und Freiheitsstrafe vollständig. NVS: 0 (keine Nebendelikte). Nationalität: Ausländer (1) wegen LV Art. 66a. Vorbestraft: ja (3 Vorstrafen CH, 1 FR), aber im Verhältnis zur Gewalttat nicht einschlägig (E. 7.1). Vorsatzform: eventualvorsatz. Tatmittel: Teppichmesser. Opferzahl: 1. verletzungsfolge: erheblich. Besonderheiten: Versuch, Geständnisrabatt (minim honoriert). Korrektur 18.10.2026: lebensgefahr=False (rechtsmedizinisches Gutachten verneint Lebensgefahr, OG E. 6.7); verletzungsfolge leicht (fünf Schnittverletzungen, 2 Tage Arbeitsunfähigkeit, bleibende Narben).