Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 24.10.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte fuhr nachts bei Regen und Dunkelheit auf einer Autobahneinfahrt mit 78 km/h und erheblichem Alkoholeinfluss in die Fahrzeuge einer vorangegangenen Streifkollision hinein, die auf dem Beschleunigungsstreifen abgestellt waren. Dabei tötete er den Fussgänger D._____, der sich im Bereich des Übergangs von der Beschleunigungs- auf die Normalspur befand. Der Beschuldigte hatte die Warnblinker der Unfallfahrzeuge nicht bzw. zu spät bemerkt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte befuhr nachts bei Regen und Dunkelheit mit seinem Fahrzeug eine unübersichtliche Autobahneinfahrt und beschleunigte dabei auf 78 km/h. Er konzentrierte sich zwecks Einspurens vor allem auf den Verkehr auf der Normalspur und hinter ihm, liess dabei aber die Fahrbahn vor ihm ausser Acht. Ausserdem war er unter erheblichem Alkoholeinfluss (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Er bemerkte die nach einer vorangegangenen Streifkollision auf dem Beschleunigungsstreifen abgestellten Fahrzeuge (mit eingeschalteten Warnblinkern) zu spät und kollidierte zunächst mit einem stillstehenden Mercedes und hernach mit dem Fussgänger †D._____, der sich im Bereich des Übergangs von der Beschleunigungs- auf die Normalspur zu Fuss befand. D._____ erlitt tödliche Verletzungen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 24. Oktober 2024 schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 100 Ziff. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VRV) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Es bestrafte ihn mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und schob den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. Die Vorinstanz hatte die drei Delikte als Deliktsgruppe einheitlich zugemessen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und focht ausschliesslich die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) an; der Schuldspruch wurde anerkannt. Er beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 10 Monate. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob und keine Anschlussberufung erfolgte, galt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche und der Vollzug erwachsenen in Rechtskraft; nur die Strafhöhe und der Aufschub waren vom Berufungsgericht zu prüfen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) reduzierte die Strafe am 6. Februar 2026 von 16 auf 12 Monate Freiheitsstrafe bei unverändert aufgeschobenem Vollzug (Probezeit 2 Jahre). Es beanstandete, dass die Vorinstanz die drei Delikte als Deliktsgruppe einheitlich zugemessen hatte, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 217) die Ausnahme bleiben muss. Das Obergericht setzte stattdessen für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe fest und bildete dann eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip. Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung: 10 Monate FS (Grenzbereich unteres/mittleres Drittel). Zuwachs für die Verkehrsdelikte: insgesamt 2 Monate, resultierend in 12 Monaten Gesamtstrafe. Die Täterkomponente war neutral (Geständnis nur objektiv, keine Reue, keine besondere Strafempfindlichkeit, keine Vorstrafen erwähnt).

Bemerkungen

Berufungsurteil (OG ZH, 06.02.2026) gegen BG Zürich (7. Abt.) vom 24.10.2024. DB-Werte = Vorinstanz: fahrlässige Tötung, 16 Mo FS, bedingt, 2 J Probezeit. OG reduzierte auf 12 Mo FS bedingt (nur Strafzumessung angefochten, Verschlechterungsverbot). NVS: Art. 90 Abs. 2 SVG = Vergehen (+1), Art. 91 Abs. 2 SVG = Vergehen (+1), fahrlässige Tötung = Hauptdelikt. Total Score = 2. Nationalität unbekannt (keine Angaben). Alkoholeinfluss im Urteil dokumentiert. Keine Landesverweisung thematisiert. Angegriffenes Körperteil = mehrere (Polytrauma/Kollision Fussgänger mit Pkw).

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