Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Der alkoholisierte Beschuldigte zog in einem Schuhgeschäft neue Schuhe an und wollte damit das Geschäft verlassen; als sich ihm die Ladenüberwacherin in den Weg stellte, hob er eine Glasflasche drohend über den Kopf, als wolle er auf sie einschlagen, um die Schuhe (CHF 92.85) zu behalten. Verletzt wurde niemand.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein seit rund elf Jahren in der Schweiz lebender marokkanischer Staatsangehöriger mit Suchterkrankung (Alkohol, Cannabis, Kokain) und chronischer Obdachlosigkeit, zog am 06.03.2024 in einem Berner Schuhgeschäft unter den Augen des Personals neue Schuhe an, verstaute seine alten in der Schachtel, stiess auf der Treppe zwei Kunden zur Seite und nahm eine Sonnenbrille an sich, die er einer Verkäuferin, die ihn ansprach, vor die Füsse warf. Kurz vor dem Ausgang stellte sich ihm die Ladenüberwacherin in den Weg; er hob eine Glasflasche drohend über den Kopf, als wolle er auf sie einschlagen, um die Schuhe behalten zu können. Die Ladenüberwacherin hielt seinen Arm fest und hinderte ihn mit einer Kollegin am Verlassen des Geschäfts; er beschimpfte sie als «Schlampe» und «Fotze». Der Deliktsbetrag betrug CHF 92.85, verletzt wurde niemand. Er war mit 1.44 Promille alkoholisiert. Zudem hinderte er zweimal Polizisten an Amtshandlungen und beging mehrere geringfügige Ladendiebstähle, Tätlichkeiten, unanständiges Benehmen und Betäubungsmittelkonsum. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 02.10.2024 (PEN 24 578) des räuberischen Diebstahls, der Beschimpfung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des unanständigen Benehmens, der Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Widerhandlung gegen das BetmG schuldig und sprach ihn von Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (30./31.12.2023) frei. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Monaten, einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Einbezug dreier widerrufener Geldstrafen, einer Busse von CHF 1'000.00 und einer Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung gegen den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls, die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung; er bestritt, die Flasche drohend erhoben zu haben, und beantragte Schuldsprüche bloss wegen Drohung und geringfügigen Diebstahls mit 2 Monaten Freiheitsstrafe. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung gegen die Freisprüche und die Strafzumessung und beantragte 11 Monate Freiheitsstrafe und 25 Tagessätze. Der Beschuldigte wurde wegen seines Gesundheitszustands (fürsorgerische Unterbringung) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die 2. Strafkammer des Obergerichts Bern bestätigte mit Urteil vom 02.12.2025 den Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB): Das Erheben der Glasflasche sei eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Beutesicherung, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz 1.44 Promille nicht eingeschränkt. Die Freisprüche betreffend den 30./31.12.2023 bestätigte es. Für den räuberischen Diebstahl erachtete es bei leichtem Verschulden (Bagatellbetrag, keine Verletzten, durchschnittliches Nötigungsmittel, amateurhaftes, aber zielgerichtetes Vorgehen, nachhaltiger Eindruck bei der Ladenüberwacherin, direkter Vorsatz) 8 Monate für angemessen. Die chronische Suchterkrankung und Obdachlosigkeit minderten um einen Monat; die Vorstrafen (u.a. einschlägig wegen Drohung), die Delinquenz während Probezeit und Verfahren sowie das renitente Verhalten erhöhten um drei Monate, so dass eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten resultierte (ungünstige Prognose). Für Beschimpfung und zweifache Hinderung einer Amtshandlung bildete es eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.00. Es bestätigte die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung (kein Härtefall, Risiko künftiger Gewaltdelikte).
Ausnahme 1: Vorinstanz Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) 02.10.2024 (PEN 24 578): 7½ Mt. FS unbedingt (ganzzahlig nicht abbildbar) + 95 TS Gesamtgeldstrafe + Busse, LV 5 J. OG Bern 02.12.2025 (Berufung Beschuldigter, Anschlussberufung Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung → kein Verschlechterungsverbot): eigene Strafzumessung, 10 Mt. FS unbedingt + 50 TS zu CHF 10.00 + LV 5 J. Felder aus Sicht der Berufungsinstanz. tatmittel: unversehrte Glasflasche als Schlagwerkzeug angedroht → stumpfer Gegenstand; waffe_gefaehrlicher_gegenstand False, da nur Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (keine Qualifikation nach Ziff. 2). Score 3: Beschimpfung +1, zwei Schuldsprüche Hinderung einer Amtshandlung (06.03. und 05.04.2024) je +1; unanständiges Benehmen (KStrG), Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl und Art. 19a BetmG je 0 (Übertretungen). Substanzeinfluss: 1.44 Gewichtspromille (Atemalkoholtest). Vorstrafen laut OG nur wegen Drohung einschlägig. Nationalität Marokko.