Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.10.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Im Streit packte der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin und schlug ihr mit der Faust gegen den Mund (innen aufgeplatzte Oberlippe).

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung attackierte der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin, packte sie gewaltsam und versetzte ihr einen Faustschlag gegen den Mund. Die Geschädigte erlitt eine innen aufgeplatzte, blutende Oberlippe. Im weiteren Kontext beschimpfte der Beschuldigte die Geschädigte massiv, lenkte trotz bestehenden Entzugs ein Motorfahrzeug und widersetzte sich mehrfach polizeilichen Rayon- und Wegweisungsverfügungen. Vom Vorwurf einer qualifizierten Drohung wurde er freigesprochen. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 5 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Vom Vorwurf der Drohung (Art. 180 StGB) erfolgte ein Freispruch. Bei der Strafzumessung wählte das Gericht Geldstrafe als Sanktionsart und bestimmte die einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt für die Einsatzstrafe. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze an, erhöhte sie wegen der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe wegen Körperverletzung) auf 30 Tagessätze und asperierte für das Fahren ohne Berechtigung und die Beschimpfung auf gesamthaft 50 Tagessätze zu Fr. 40.–. Für die Übertretung nach Art. 292 StGB wurde eine Verbindungsbusse von Fr. 500.– verhängt. Wegen der einschlägigen Vorstrafe und schlechter Legalprognose wurde der unbedingte Vollzug der Geldstrafe angeordnet (wovon 40 Tagessätze durch erstandene Haft als geleistet galten).

Bemerkungen

Begründetes Einzelgerichtsurteil GG250149 (BG Zürich). Hauptdelikt Art. 123 StGB. Nebendeliktsscore: +1 Beschimpfung (Vergehen), +1 Fahren ohne Berechtigung (Vergehen), 0 Ungehorsam (Übertretung) = Score 2. Hauptsanktion ist unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

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