Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
In drogeninduziertem Rauschzustand griff der erwachsene Beschuldigte einen ihm unbekannten zwölfjährigen Knaben an und schlug dessen Kopf viermal mit voller Wucht gegen eine massive Holzabdeckung, wodurch das Kind lebensgefährliche Schädelhirntraumata erlitt (schweres Schädel-Hirn-Trauma, 3.5 Monate Spitalaufenthalt, bleibende neuropsychologische Defizite).
Sachverhalt & Tatausführung: Am 8. März 2024 befand sich der erwachsene Beschuldigte infolge vorangegangenen Konsums von LSD und weiteren Substanzen in einem enthemmten, hochaggressiven Rauschzustand. Anlässlich einer rein zufälligen Begegnung im öffentlichen Raum packte er völlig unvermittelt den ihm gänzlich unbekannten, damals zwölfjährigen Privatkläger 1. Unter Ausnutzung seiner massiven körperlichen Überlegenheit schlug der Beschuldigte den Kopf des Knaben innert Sekunden viermal mit erheblicher Wucht gegen eine fest montierte Holzabdeckung. Das Opfer hatte keinerlei Abwehr- oder Fluchtmöglichkeit. Der Junge erlitt schwerste Schädel- und Hirnverletzungen mit Bewusstlosigkeit, musste über dreieinhalb Monate stationär in der Rehabilitationsklinik hospitalisiert werden und leidet dauerhaft an mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinbussen. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bejahte Eventualvorsatz: Wer den Kopf eines zwölfjährigen Kindes mehrfach mit Wucht gegen eine harte Kante schlägt, nimmt den tödlichen Ausgang unausweichlich in Kauf. Das Gericht stufte das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht ein und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe für ein vollendetes Delikt von 10 Jahren fest. Wegen des Eventualvorsatzes erfolgte eine Reduktion um 1 Jahr auf 9 Jahre. Für den Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) wurde die Einsatzstrafe um einen Drittel (3 Jahre) auf 6 Jahre Freiheitsstrafe gemindert. Täterkomponente: Der Beschuldigte hatte zwei Vorstrafen, darunter eine einschlägige Verurteilung wegen Verübung einer Gewalttat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) unter LSD-Einfluss, was straferhöhend gewichtet wurde. Demgegenüber standen ein späteres Tatsachengeständnis, Reue und Einsicht, sodass sich die Täterkomponenten im Ergebnis die Waage hielten. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monate) unbedingt und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB an.
Erstinstanzliches Urteil des Kollegialgerichts Dietikon (DG250019). Versuch der Tötung durch stumpfe Gewalt gegen Holzabdeckung (tatmittel='körperliche Gewalt', waffe_gefaehrlicher_gegenstand=False). Vollzugsbegleitende ambulante Massnahme Art. 63 StGB. Besonderheiten: Versuch.