Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 61 Monate (5 Jahre 1 Monat)
Vollzug: unbedingt
Im Verlauf einer bewaffneten Auseinandersetzung im Drogenmilieu entwendete der Beschuldigte einem der Angreifer ein Jagdmesser mit 27 cm Klingenlänge und rammte es diesem mit Wucht dreimal in den Brustkorb und Unterleib, wodurch das Opfer infolge Durchtrennung lebenswichtiger Gefässe verblutete (Todeseintritt durch Verbluten).
Sachverhalt & Tatausführung: Im Rahmen eines geplanten Drogen- und Bargeldgeschäfts suchten zwei bewaffnete Personen die Wohnung auf, in welcher sich der junge Beschuldigte aufhielt. Dabei bedrohte einer der Eindringlinge die Anwesenden mit einer Schusswaffe, während der zweite Angreifer mit einem Jagdmesser (27 cm Klingenlänge) angriff. Es entwickelte sich ein heftiges Handgemenge, bei welchem der Beschuldigte zunächst mit einer Schusswaffe bedroht wurde und in Putativnotwehr handelte. Nachdem es dem Beschuldigten jedoch gelungen war, dem Angreifer das Jagdmesser zu entreissen, war die akute Notwehrlage bezüglich dieses Angreifers beendet. Dennoch stiess der Beschuldigte das Messer dreimal mit erheblicher Kraft in die Brustkorbvorderseite und den Bauch des Angreifers (Stichkanäle von bis zu 9.3 cm Tiefe). Das Opfer erlitt schwere Verletzungen innerer Organe und verblutete in der Folge. Ein zweiter Eindringling wurde ebenfalls durch Stiche verletzt, wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen rechtfertigender Notwehr freigesprochen wurde. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und c BetmG) schuldig. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung des zweiten Angreifers (rechtfertigende Notwehr gegen gezogene Pistole) und vom Raufhandel wurde er freigesprochen. Das Gericht bejahte Eventualvorsatz bezüglich der Tötung: Wer ein Jagdmesser dieser Dimension mit Wucht in Brust und Bauch rammt, nimmt den Todeseintritt billigend in Kauf. Bei der Strafzumessung ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für die vorsätzliche Tötung aus, wobei es strafmindernd berücksichtigte, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor Opfer eines bewaffneten Überfalls geworden war (Notwehrsituation kurz vor den Stichen). Für das BetmG-Vergehen wurde die Strafe asperationsweise um 1 Monat auf 5 Jahre und 1 Monat (61 Monate) Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Der Beschuldigte wies eine Vorstrafe wegen eines SVG-Vergehens auf (Geldstrafe), von deren Widerruf abgesehen wurde. Aufgrund seiner Reifeverzögerung und psychischen Probleme ordnete das Gericht gestützt auf Art. 61 StGB eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde.
Ausführlich begründetes Urteil (DG240009). Freisprüche von versuchter Tötung (Notwehr) und Raufhandel. Einsatzstrafe 60 Monate für Tötung, Asperation +1 Monat für BetmG-Vergehen (deliktsscore_uebrige_delikte=1). Besonderheiten: jugendlicheR TäterIn wegen Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene).