Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 156 Monate (13 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Nach einem jahrelangen Erbstreit um einen Bauernhof griff der Beschuldigte auf dem Vorplatz zu einem schweren Holzscheit und schlug damit rund 25 Mal mit grosser Wucht auf den Kopf und Halsbereich des Opfers ein, bis dieses an multiplen Schädelzertrümmerungen und Hirnblutungen verstarb (Todeseintritt durch zentrale Atemlähmung).
Sachverhalt & Tatausführung: Der 40-jährige Beschuldigte und das spätere Opfer sowie dessen Familie standen seit Jahren in einem zermürbenden Erbstreit um die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an einem landwirtschaftlichen Anwesen, auf welchem die Ehefrau des Beschuldigten eine Hundepension betrieb. Obwohl wenige Tage vor der Tat ein Erbteilungsvertrag unterzeichnet worden war, kam es am 24. Februar 2024 auf dem Hofplatz erneut zu einer verbalen Konfrontation, bei welcher das Opfer die Bemerkung fallen liess: «Den Hag könnt ihr langsam abräumen!». Daraufhin geriet der Beschuldigte in Wut und Panik vor existenziellem Verlust. Er ergriff ein schweres Stück Brennholz und rannte auf das Opfer zu. In der Folge schlug er mindestens 25 Mal mit massiver Wucht gezielt gegen den Kopf und den Hals des Opfers, wobei er die Schläge auch dann noch mit unverminderter Härte fortsetzte, als das Opfer bereits zu Boden gestürzt war und sich nicht mehr wehren konnte. Das Opfer erlitt ausgedehnte Impressions- und Berstungsbrüche des Schädels, Gesichts- und Kehlkopffrakturen sowie schwere Hirngewebszerreissungen, die noch auf dem Platz zu einer zentralen Atemlähmung und zum Tod führten. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Strafgericht des Bezirksgerichts Uster sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig. Den Eventualantrag der Verteidigung auf Totschlag (Art. 113 StGB) wies das Gericht ab: Zwar habe der Beschuldigte in einer affektiven Erregung gehandelt, diese sei jedoch nach objektivem Massstab keineswegs entschuldbar gewesen, da die beiläufige Bemerkung über einen Zaun für einen vernünftig handelnden Menschen keinen Grund bot, die Beherrschung derart massiv zu verlieren. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht die objektive Tatschwere als mittelschwer bis schwer ein, da die Tötung durch eine extreme Häufung von wuchtigen Schlägen mit einem gefährlichen Werkzeug gegen den Kopf eines Wehrlosen herbeigeführt wurde. Das Gericht nahm direkten Vorsatz an. Unter Berücksichtigung der noch nicht vollends verwerflichen Beweggründe setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe fest. Bei den Täterkomponenten wirkten sich das unbelastete Vorleben und das Fehlen von Vorstrafen neutral aus; das psychiatrische Gutachten bescheinigte dem Beschuldigten volle Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Strafmindernd würdigte das Gericht das (nicht von Beginn weg abgelegte) Geständnis, die Kooperation und die Reue, denen als straferhöhendes Nachtatverhalten (Vertuschungshandlungen) gegenüberstand; im Saldo der Täterkomponenten reduzierte es die Strafe um 2 Jahre. Im Ergebnis verurteilte das Bezirksgericht den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren (156 Monate) unter Anrechnung von 360 Tagen erstandener Haft.
Erstinstanzliches begründetes Urteil des Kollegialgerichts Uster. Keine Vorstrafen. Reiner Tötungssachverhalt ohne Konkurrenzen (Score 0).