Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 14.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Totschlag (Art. 113 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate (4 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Als der Beschuldigte seiner Ex-Partnerin, ihrem Vater und ihrem Bruder, die trotz Verweigerung des Zutritts gewaltsam in die ehemals gemeinsame Wohnung eingedrungen waren, um Sachen abzuholen, in einem chaotischen Gerangel begegnete, ergriff er in heftiger Gemütsbewegung (Trennungskonflikt, Streit um die gemeinsame Tochter) ein Küchenmesser und stach seiner Ex-Partnerin unvermittelt in die linke Gesichtsseite (durchtrennte Schläfenarterie, akute Lebensgefahr, nur durch rasche Notoperation gerettet); im selben Gerangel verletzte er auch deren Vater mit dem Messer im Hals-/Kopfbereich (oberflächliche, folgenlos verheilte Schnittwunden).

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ex-Partnerin sowie versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von deren Vater an. Nach der Trennung war die Privatklägerin 2 mit der gemeinsamen, rund einjährigen Tochter weggezogen; am Tattag erschien sie mit Vater und Bruder in der vom Beschuldigten weiterhin allein bewohnten, noch gemeinsamen Wohnung, um Sachen abzuholen, wogegen sich der Beschuldigte wiederholt wehrte. Im dritten Aufeinandertreffen kam es zu einem chaotischen Gerangel im Büro und anschliessend im Treppenhaus, in dessen Verlauf der Beschuldigte ein Küchenmesser ergriff und seiner Ex-Partnerin unvermittelt ins Gesicht stach (Verletzung der Schläfenarterie, Todeseintritt nur durch rasche medizinische Versorgung verhindert) sowie deren Vater im Hals-/Kopfbereich verletzte. Das Gericht verneinte Notwehr(-exzess), da der ursprüngliche Angriff auf den Beschuldigten im Zeitpunkt des Messereinsatzes bereits beendet war. Es qualifizierte die Tat gegenüber der Ex-Partnerin jedoch abweichend von der Anklage als versuchten Totschlag (Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Die monatelange Trennungs- und Sorgerechtsproblematik sowie das eigenmächtige Eindringen der drei Familienangehörigen hätten beim Beschuldigten eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung ausgelöst, in welcher er eventualvorsätzlich handelte. Für den Angriff auf den Vater wurde er der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen, wobei dieselbe entschuldbare Gemütsbewegung strafmildernd berücksichtigt wurde. Strafzumessung: Einsatzstrafe (Totschlag) 54 Monate objektiv, reduziert auf 42 Monate wegen Eventualvorsatzes und weiter unverändert unter Berücksichtigung des Versuchs; Einzelstrafe (schwere KV) 42 Monate objektiv, reduziert auf 27 Monate wegen Eventualvorsatz/Affekt und Versuch; Asperation um 16 Monate auf eine Gesamtstrafe von 58 Monaten. Täterkomponente: keine Vorstrafen, aber auch keine Geständnisreduktion (Beschuldigter bestritt subjektiven Tatbestand); besondere Strafempfindlichkeit wegen massiver Beeinträchtigung des Kontakts zur gemeinsamen Tochter durch Haft und Freiheitsstrafe führte zu einer Reduktion um 8 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt vollziehbar (Strafe über 3 Jahre). Nationalität nicht dokumentiert. Berufungsverfahren (Obergericht Zürich, SB250309 vom 13. April 2026): Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Bestrafung mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragte eine Verurteilung wegen Totschlags zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Obergericht hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut: Es verwarf die Annahme eines Totschlags, da die Bemerkung der Ex-Partnerin über das Wegräumen des Zauns nach objektiver Betrachtung keinen verständlichen Anlass für einen derart massiven Gewaltausbruch bot und der Beschuldigte den Konflikt durch die vorherige Verweigerung der Herausgabe von Gegenständen mitverursacht hatte. Es sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Strafzumessung des Obergerichts: Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren für ein vollendetes Delikt reduzierte das Gericht die Einsatzstrafe wegen des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) auf 6 Jahre (bzw. 5 ½ Jahre). Unter Asperation von 16 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Vaters und nach Abzug von 6 Monaten im Rahmen der Täterkomponente (besondere Strafempfindlichkeit infolge Hafttrennung von der Tochter) verhängte das Obergericht eine definitive Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten (76 Monate) unbedingt. Berufungsverfahren (Obergericht Zürich, SB250309 vom 13. April 2026): Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Bestrafung mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte beantragte eine Verurteilung wegen Totschlags zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Obergericht hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut: Es verwarf die Annahme eines Totschlags, da die Bemerkung der Ex-Partnerin über das Wegräumen des Zauns nach objektiver Betrachtung keinen verständlichen Anlass für einen derart massiven Gewaltausbruch bot und der Beschuldigte den Konflikt durch die vorherige Verweigerung der Herausgabe von Gegenständen mitverursacht hatte. Es sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Strafzumessung des Obergerichts: Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Jahren für ein vollendetes Delikt reduzierte das Gericht die Einsatzstrafe wegen des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) auf 6 Jahre (bzw. 5 ½ Jahre). Unter Asperation von 16 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Vaters und nach Abzug von 6 Monaten im Rahmen der Täterkomponente (besondere Strafempfindlichkeit infolge Hafttrennung von der Tochter) verhängte das Obergericht eine definitive Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten (76 Monate) unbedingt.

Bemerkungen

Instanzenzug: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB250309-O/U/cwo, Urteil vom 13. April 2026) hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut. Es verneinte eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung (Art. 113 StGB) und verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten (76 Monate), unter Anrechnung von 1015 Tagen Haft/vorzeitigem Vollzug. Zivilforderungen: Fr. 18'000.– Genugtuung an Privatklägerin 2, Fr. 4'000.– an Privatkläger 3. Gemäss Vorinstanz-Prinzip bleiben die strukturierten Felder auf dem Stand des Bezirksgerichts Hinwil.

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