Fall P/15172/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 16.12.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 75

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein 81-jähriger Automobilist bog am 3. April 2021 ohne anzuhalten nach rechts auf den Boulevard des Tranchées in Genf ein, überquerte mehrere Fahrstreifen für ein Linksabbiegen und kollidierte mit einem vortrittsberechtigten Motorradfahrer, der schwere Frakturen (u.a. Lisfranc-Gelenk, Handgelenk, Knie) erlitt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 3. April 2021 gegen 19:10 Uhr fuhr der damals 81-jährige Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf der Rue Charles-Galland in Genf. Beim Einbiegen in den vortrittsberechtigten Boulevard des Tranchées hielt er beim dortigen Stop-Signal nicht an, überquerte den Trottoirbereich sowie die Bus- und Velospur und steuerte quer über die Fahrstreifen, um nach links in die Route de Florissant abzubiegen. Dabei übersah er den von links auf dem Boulevard herannahenden Motorradfahrer, der mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von rund 82.5 km/h (bei erlaubten 50 km/h) unterwegs war. Der Motorradfahrer versuchte erfolglos auszuweichen; das Auto kollidierte mit der rechten Front des Motorrads. Das Opfer wurde schwer verletzt (Lisfranc-Fraktur am rechten Fuss mit Instabilität, Meniskusriss am rechten Knie, Kahnbeinfraktur links sowie multiple Weichteilverletzungen) und musste mehrfach operiert werden. 2. Urteil & Dispositiv: Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 16. Dezember 2024 (P/15172/2021, JTDP/1527/2024) im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 260.00 (Probezeit 3 Jahre). Die Zivilansprüche des Opfers wurden auf den Zivilweg verwiesen, und der Beschuldigte wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'534.75 an das Opfer sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Die vom Beschuldigten angekündigte Berufung wurde mit Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision vom 23. Mai 2025 nach Rückzug abgeschrieben (AARP/178/2025). 3. Parteianträge & Vorbringen: Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Schuldspruchs und der Strafe von 75 Tagessätzen (ursprünglich zu je CHF 550.00). Die Privatklägerschaft verlangte die Verurteilung und eine Parteientschädigung. Der Beschuldigte forderte einen Freispruch und machte geltend, er habe vorschriftsgemäss angehalten; der Kausalzusammenhang sei durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers unterbrochen worden. 4. Strafzumessungserwägungen: Das Gericht verwarf den Einwand einer Kausalitätsunterbrechung: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 32 km/h auf einer städtischen Hauptachse stelle nach ständiger Rechtsprechung kein derart aussergewöhnliches Verhalten dar, das die gravierende Vortrittsmissachtung des Einbiegenden in den Hintergrund dränge. Das Verschulden des Beschuldigten wiege nicht leicht; er habe elementare Sorgfaltspflichten verletzt, um sich wenige Sekunden Wartezeit zu ersparen. Seine Kooperation sei mangelhaft gewesen (Reuelosigkeit und Abwälzung der Schuld auf das Opfer). Strafmindernd wirkte, dass es sich um ein isoliertes Ereignis handelte. Der Beschuldigte war einschlägig vorbestraft (Verurteilung vom 4. Dezember 2018 wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG). Dennoch wurde ihm eine nicht von vornherein ungünstige Prognose gestellt und der bedingte Vollzug bei 3 Jahren Probezeit gewährt. Der Tagessatz wurde angesichts seiner Renten und Schulden von CHF 550.00 auf CHF 260.00 reduziert.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Tribunal de police nach Einsprache; Berufung wurde vor der Berufungskammer nach Rückzug abgeschrieben (AARP/178/2025). Einschlägige Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

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