Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 02.07.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 114 Monate

Vollzug: unbedingt

Bemerkungen

Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250045-O1 vom 02.12.2025) im zweiten Rückweisungsverfahren des Bundesgerichts (BGer 6B_310/2022 und 6B_78/2024). Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) bejaht. Absehen von ambulanter Massnahme nach Art. 63 StGB (Abänderung der Vorinstanz). Reduktion der Landesverweisung von 15 auf 11 Jahre. Minderung um 18 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer (Gesamtstrafe 8 ½ Jahre statt vorinstanzlich 9 ½ Jahre). 2'359 Tage Haft/vorzeitiger Vollzug angerechnet.

Zusammenfassung

Anklage: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Privatklägers 2. Sachverhalt: In den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 geriet der Beschuldigte in der beengten Raucherlounge eines Zürcher Clubs (J._____) nach einem unbeabsichtigten Anrempeln in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1. Der Beschuldigte zog sich daraufhin in den hinteren Bereich der Raucherlounge zurück. Der Privatkläger 1 folgte ihm kurz darauf in Begleitung mehrerer Kollegen. In der aufgeheizten, engen Situation flogen Gläser und Flaschen, wobei der Beschuldigte am Hinterkopf getroffen und verletzt wurde. In dieser Bedrängungs- und Notwehrsituation zog der Beschuldigte ein mitgeführtes Klappmesser (Klingenlänge ca. 8 cm) und führte unvermittelt und ohne Vorwarnung mehrere kraftvolle Stichbewegungen gegen die Kopf-, Bauch- und Unterarmregion des Privatklägers 1 aus. Als der Privatkläger 2 (Bruder des Privatklägers 1) hinzueilte, um die Auseinandersetzung zu beenden bzw. seinen Bruder zu schützen, erlitt auch er durch das Messer eine Schnittverletzung am linken Unterarm. Verletzungsfolgen: Der Privatkläger 1 erlitt schwere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf/Hals (die Halsschlagader wurde nur knapp verfehlt), am Unterbauch und am linken Unterarm mit Durchtrennung wichtiger Nervenbahnen. Er leidet unter dauerhaften starken neuropathischen Schmerzen, massiven Bewegungseinschränkungen des linken Arms, Berufs- und Kampfsportunfähigkeit sowie psychischen Folgebelastungen (Angstzustände). Der Privatkläger 2 erlitt eine oberflächliche, kratzerartige Schnittwunde am Unterarm ohne bleibende Folgen. Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (2. Juli 2020, DG200029): - Schuldsprüche: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). - Strafzumessung: Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ½ Jahren (114 Monate). - Vollzug: Unbedingt (Art. 42/43 StGB nicht anwendbar). - Massnahme: Vollzugsbegleitende ambulante Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 63 StGB angeordnet. - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung für 15 Jahre (Art. 66a StGB) sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). - Zivilansprüche: Grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1 und Privatklägerin 3 festgestellt (Zivilweg); Genugtuung von CHF 50'000.– an Privatkläger 1 und CHF 1'000.– an Privatkläger 2 zugesprochen. Ausgang des Berufungsverfahrens vor Obergericht Zürich (2. Dezember 2025, SB250045-O1): Nach zweimaliger Aufhebung und Rückweisung durch das Bundesgericht (6B_310/2022 und 6B_78/2024) wegen unzureichender Abklärung der Notwehrlage: - Schuldsprüche: Schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB), je begangen im Notwehrexzess. - Strafzumessung Obergericht: Einsatzstrafe für vollendete Tötung hypothetisch 13 Jahre; unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses, Eventualvorsatzes und der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) 12 Jahre; Reduktion wegen Versuchs (-24 Monate) auf 10 Jahre Freiheitsstrafe. Asperation für einfache Körperverletzung (Einzelstrafe 12 Monate) um 6 Monate auf 10 ½ Jahre Gesamtstrafe. Leichtes Geständnisrabatt (-6 Monate) auf 10 Jahre. Erhebliche Strafminderung um 18 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer (knapp 8 Jahre Verfahrensdauer) -> Gesamtstrafe 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe (102 Monate). - Vollzug: Unbedingt, 2'359 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Vollzug anrechenbar. - Massnahme: In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids wird von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen (Aussichtslosigkeit infolge fehlender Behandlungsbereitschaft, Wohlverhalten seit Entlassung). - Landesverweisung: Reduktion auf 11 Jahre obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StGB mit SIS-Ausschreibung. - Zivilansprüche: Schadenersatz von CHF 86'155.30 und Genugtuung von CHF 40'000.– an Privatkläger 1 zugesprochen; Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 abgewiesen.

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