Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie 5 Jahre Landesverweisung. Das Gericht weicht beim Hauptdelikt vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ab (Freispruch in diesem Punkt, Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung), weshalb die obligatorische Landesverweisung entfällt.
Anklage: Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Sachverhalt: Der Beschuldigte brach in einer Wohngemeinschaft gewaltsam die Zimmertüre des Privatklägers (eines WG-Mitbewohners) auf (Sachschaden ca. CHF 500.-), drang in dessen Zimmer ein und schlug ihm wiederholt mit den Fäusten ins Gesicht. Das Opfer erlitt eine beidseitige Unterkiefer- sowie eine Nasenbeinfraktur, die zwei Operationen erforderten. Ein Vorhalt einer Schere vor die Augen des Opfers verbunden mit der Drohung, er gehöre zur russischen Mafia und werde ihn töten/die Augen ausstechen, falls er die Polizei rufe, versetzte das Opfer in erhebliche Angst. Ferner bestellte der Beschuldigte aus dem Ausland ein verbotenes Schmetterlingsmesser via Internet. Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (18. März 2025): - Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (in dubio pro reo nicht nachgewiesen; vollendete einfache Körperverletzung erwiesen) sowie Freispruch betreffend Sachbeschädigung der Brille. - Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung (Türe), Drohung, Hausfriedensbruch und Vergehens gegen das Waffengesetz. - Einsatzstrafe: 14 Monate Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung (mittleres Tatverschulden bei erheblichen Verletzungen mit zweifacher Operation). - Asperation: Erhöhung um 3 Monate für Drohung, 2 Monate für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie 10 Tage für das Waffengesetz-Vergehen auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Vorstrafen (u.a. wegen Feuersbrunst, Sprengstoffgesetz, BetmG, Sachentziehung, Sachbeschädigung) leicht straferhöhend; kein Geständnis/Reue bezüglich Körperverletzung. - Vollzug: Bedingte Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren. - Absehen von einer Landesverweisung, da mangels Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung keine Katalogtat nach Art. 66a StGB vorliegt.