Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 108 Monate (9 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte von September 2019 bis Juni 2022 als Bindeglied zu Lieferanten und Kurieren den grenzüberschreitenden Handel mit mindestens 82,9 kg Kokaingemisch (69,4 kg rein) und 245 kg Marihuana sowie mit 572 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandeltem CBD-Hanf; er bestellte die Drogen, instruierte und entlöhnte die Kuriere, nahm Drogenerlöse von über Fr. 1,2 Mio. entgegen und wechselte und verschob sie ins Ausland.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, seit 2003 Schweizer Bürger bosnischer Herkunft, gab 2019 seine Erwerbstätigkeit auf und betrieb von September 2019 bis zur Verhaftung am 23. Juni 2022 erwerbsersatzweise internationalen Drogenhandel. Er hatte eine strategische, planende und auftragserteilende Funktion auf hoher, aber nicht oberster Hierarchiestufe (Anweisungen eines 'Big Boss'): Er bestellte Kokain bei teils ausländischen Lieferanten, instruierte und entlöhnte Kuriere, stattete Auftragnehmer mit verschlüsselten iPhones aus und nahm von Kurieren Kokainerlöse von über Fr. 1,2 Mio. entgegen. Gehandelt wurden mindestens 82,905 kg Kokaingemisch; die Reinmenge von 69,407 kg ermittelte das Gericht aus einem Gutachten (1 kg zu 94 %) und im Übrigen aus den SGRM-Durchschnittswerten 2019–2022 (74,5–89,2 %). Hinzu kamen mindestens 245 kg Marihuana (teils selbst verkauft) und 572 kg mit synthetischen Cannabinoiden behandelter CBD-Hanf (Umsatz im mittleren sechsstelligen Bereich). Die Erlöse wechselte er in andere Währungen und verschob sie ins Ausland; im Auto liess er einen Hohlraum für Bargeld einbauen. Ein Beschaffungsdruck bestand trotz früherer Kokainabhängigkeit nicht. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) sprach ihn am 28. April 2026 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g i.V.m. Abs. 2 lit. b und c sowie teilweise lit. a BetmG und Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 BetmG) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (1'406 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet). Eingezogen wurden Fr. 15'460.– Bargeld sowie Luxusuhren und Schmuck; der Beschuldigte wurde zu einer Ersatzforderung von Fr. 80'000.– verpflichtet. Der Beschuldigte war geständig; Staatsanwaltschaft und Verteidigung beantragten 9 bzw. höchstens 8 Jahre. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Erstinstanzlicher Entscheid; ein Rechtsmittelverfahren ist nicht bekannt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen 1 bis 20 Jahre. Kokainhandel: Mehrfachqualifikation, mehr als dreitausendfache Überschreitung des Grenzwerts, rund drei Jahre Tätigkeit, hohe Hierarchiestufe; mittleres Verschulden (mittlerer Bereich des mittleren Drittels), hypothetische Einsatzstrafe 11 Jahre, subjektiv nicht relativiert. Asperation: Marihuana (Einzelstrafe 12 Monate) +4 Monate, Art. 20 BetmG (Einzelstrafe 15 Monate) +5 Monate, Geldwäscherei (Einzelstrafe 9 Monate, Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen) +3 Monate, ergibt 12 Jahre. Täterkomponente: persönliche Verhältnisse neutral, die nicht einschlägige Vorstrafe von 2017 (SVG und AIG, bedingte Geldstrafe) vernachlässigt. Das umfassende, wenn auch erst nach Überweisung an die Zürcher Staatsanwaltschaft abgelegte Geständnis, die Belastung von Mittätern und der Verzicht auf Siegelung wurden in erheblichem Mass strafmindernd berücksichtigt (Reduktion um einen Viertel bzw. 36 Monate), ergibt 9 Jahre, unbedingt. Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
Erstinstanzliches Urteil BG Zürich DG250127-L. Betm: Kokain 69'407 g rein (Reinmenge vom Gericht berechnet: Gutachten 94 % für 1 kg, übrige Mengen SGRM-Mittelwerte Hydrochlorid; Summe gemäss Tabelle E. III.A.2.2.4) und Marihuana 245'000 g Gemisch. Der mit synthetischen Cannabinoiden behandelte CBD-Hanf (Art. 20 BetmG, 572 kg; in E. III.3.2.2 'mindestens 470 kg') ist mangels BetmArt nicht als Betm-Datensatz erfasst. Score: Art. 20 Abs. 2 BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, ohne Höchstmass, also Verbrechen; das BG nennt 1–3 Jahre) 2 + mehrfach 1 (zahlreiche Einzelhandlungen), Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vergehen) 1 = 4. anstaltentreffen=True (Schuldspruch auch nach lit. g, Anstaltentreffen zur Veräusserung). deliktsertrag = Ersatzforderung Fr. 80'000.– (vom Gericht übernommene Schätzung des Gesamtumsatzes aus deliktischer Tätigkeit). deliktsdauer 33 Monate (September 2019 bis Juni 2022). Nationalität CH (Schweizer Bürger seit ca. 2003). Geständnisrabatt ein Viertel (36 Monate).