Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 108 Monate (9 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte 2022/2023 als treibende Kraft eines Netzwerks die Einfuhr mehrerer Kilogramm Kokain durch Kuriere aus dem Ausland nach Lausanne zum Weiterverkauf; bei seiner Verhaftung im Juni 2023 hatte er gerade 3.9 kg Kokain übernommen. Insgesamt betraf der Handel, teils nur versucht, mindestens 9'196.6 Gramm reines Kokain.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein panamaischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsbewilligung, der in Lausanne als Barbier arbeitete, organisierte 2022/2023 als treibende Kraft eines Netzwerks wiederholt die Einfuhr grosser Kokainmengen aus dem Ausland, die er bei Lieferanten bestellte, durch Kuriere («Mules») in präparierten Koffern in die Schweiz bringen liess und in Lausanne weiterverkaufen wollte. Mehrere Lieferungen scheiterten aus von ihm unabhängigen Gründen. Am 07.06.2023 übernahm er von zwei Kurieren 3'904.2 Gramm brutto Kokain, das zwei mitangeklagte Lieferanten angereist waren zu koordinieren; die drei portionierten die Ware in seiner Wohnung, bevor er am 08.06.2023 verhaftet wurde. Die Analyse ergab Reinheitsgrade von 76.4 bis 82.1 %, also mindestens 2'489.3 Gramm reines Kokain. Unter Anwendung der vom Gericht übernommenen Durchschnittsreinheiten (78 % für über 1 kg, 74 bzw. 77 % für 10 bis 60 g) betraf sein Handel insgesamt mindestens 9'196.6 Gramm reines Kokain, wovon ein erheblicher Teil nur versucht eingeführt wurde. Daneben lebte und arbeitete er illegal in der Schweiz, half zwei Frauen aus Lateinamerika gegen Entgelt bei der illegalen Einreise und dem Aufenthalt zur Ausübung der Prostitution und fuhr ohne gültigen Führerausweis. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20.05.2025 der schweren Widerhandlung gegen das BetmG, des Fahrens ohne Führerausweis und von Widerhandlungen gegen das AIG schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (abzüglich 713 Tage Haft; 177 Tage Abzug wegen 687 Tagen rechtswidriger Haftbedingungen) und ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Die Vorinstanz bezog auch eine Einfuhr von 500 Gramm Kokain aus Frankreich vom 23.01.2023 (Anklageziffer 4.4) in den Schuldspruch ein; eine reine Gesamtmenge der Vorinstanz wird im Berufungsurteil nicht beziffert. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, bestritt mehrere Anklagepunkte (Belastungen durch Mitbeschuldigte und Kuriere) und rügte die Strafe als im Vergleich zu anderen Fällen willkürlich hoch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 10 Jahre Freiheitsstrafe. Die Anschlussberufung wurde trotz Nichteintretensantrag des Beschuldigten zugelassen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt hiess die Berufung mit Urteil vom 07.04.2026 nur insoweit gut, als sie den Beschuldigten für die 500-Gramm-Fahrt nach Frankreich (Ziffer 4.4) mangels Tatbestand freisprach, und wies die Anschlussberufung ab. Sie hielt 9'196.6 Gramm reines Kokain für erstellt. Das Verschulden beim BetmG-Delikt sei erdrückend: rein egoistisches Motiv trotz eigenem Erwerbseinkommen, intensive Tätigkeit über Monate trotz zweier Fehlschläge, Bandenhandeln, Leitungsrolle und keinerlei Einsicht; das Geständnis betraf nur den Fall, bei dem er in flagranti gefasst wurde, und Reue wurde als wenig glaubhaft gewertet. Dafür setzte sie 8½ Jahre fest. Für die AIG-Delikte (illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Förderung der rechtswidrigen Einreise und des Aufenthalts in Bereicherungsabsicht) erhöhte sie um 5 Monate und für das Fahren ohne Ausweis um einen Monat, was eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Jahren ergab. Sie bestätigte die Landesverweisung von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung und zog wegen drei weiteren Tagen rechtswidriger Haft einen weiteren Tag ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte zu drei Vierteln.
Ausnahme 1: Vorinstanz Tribunal criminel Lausanne 20.05.2025: 9 Jahre FS (inkl. Anklageziffer 4.4, 500 g brut Frankreich-Fahrt); eine reine Gesamtmenge der Vorinstanz wird im Berufungsurteil nicht beziffert. Cour d'appel pénale VD 07.04.2026: Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (kein Verschlechterungsverbot); Freispruch für Ziffer 4.4, eigene Strafzumessung 8½ J. BetmG + 5 Mt. AIG + 1 Mt. SVG = 9 J. (108 Mt.) unbedingt. Felder aus Sicht der Berufungsinstanz. Betm: 9'196.6 g rein (vom Gericht angewandte analysierte bzw. Durchschnittsreinheiten) → 9'197 g. bandenmaessig: Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG angewandt; anstaltentreffen: Art. 19 Abs. 1 lit. g angewandt, Teil der Menge nur versucht eingeführt. Score 4: Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Vergehen) +1; Widerhandlungen gegen das AIG (eine Dispositivzeile, mehrfach; schwerste Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG, FS bis 5 J. = Verbrechen) +2 +1. Keine Vorstrafen. Deliktsertrag und genaue Deliktsdauer nicht beziffert.