Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte von Mai 2009 bis März 2021 als selbständiger Kleinhändler im Berner Jura Kokain-Boulettes, vor allem an einen Hauptabnehmer, der monatlich 1 bis 4 Gramm bezog, insgesamt nach der Vorinstanz mindestens 144.34 Gramm reines Kokain. Zudem versuchte er 2022, die Migrationsbehörde zu täuschen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein ausländischer Staatsangehöriger, der seit rund 15 Jahren als Schweisser arbeitet und mehrere Kinder hat, verkaufte von Mai 2009 bis zu seiner Festnahme am 16.03.2021 in einer Stadt im Berner Jura und Umgebung als selbständiger Kleinhändler Kokain-Boulettes. Hauptabnehmer war ein Kunde, der über Jahre monatlich rund 1 bis 4 Gramm bei ihm kaufte und eine schwere Abhängigkeit mit mehreren Klinikaufenthalten entwickelte; daneben belieferte er vereinzelt weitere Konsumenten. Bei der Festnahme wurden in seinem Fahrzeug sechs Boulettes mit insgesamt 7.2 Gramm Kokain sichergestellt. Am 02.08.2022 versuchte er zudem, die Migrationsbehörde zu täuschen (Art. 118 Abs. 1 AIG). Der Beschuldigte selbst war gemäss Tests nicht drogenkonsumierend. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal régional Jura bernois-Seeland (Agence du Jura bernois) stellte mit Urteil vom 23.05.2024 (PEN 2023 302) das Verfahren für die Zeit von 2006 bis 23.05.2009 wegen Verjährung ein und sprach den Beschuldigten der schweren Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b und c BetmG) vom 24.05.2009 bis 16.03.2021 im Umfang von mindestens 144.34 Gramm reinem Kokain sowie der versuchten Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig. Unter Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.00 und ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. CHF 710.00 wurden eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf die Gesamtmenge, die Qualifikation als schwerer Fall, die Strafzumessung und die Landesverweisung. Er beantragte eine Verurteilung bloss wegen einfacher Widerhandlung (138.23 + 2.18 + 3.93 Gramm rein), eine bedingte Freiheitsstrafe nach richterlichem Ermessen und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die 2. Strafkammer des Obergerichts Bern reduzierte mit Urteil vom 11.11.2025 die Menge auf mindestens 116.70 Gramm reines Kokain (der Hauptabnehmer habe 1 bis 4 Gramm pro Monat und nicht pro Kauf bezogen) und verneinte den schweren Fall: Trotz Überschreitung der 18-Gramm-Grenze fehle bei einem rein lokalen Strassenhandel mit wenigen Abnehmern über zwölf Jahre die Gefährdung vieler Menschen. Es verurteilte ihn wegen einfacher Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c aBetmG) und setzte als Einsatzstrafe 18 Monate fest (Strassendealer ohne Hierarchie, aber selbständig, lange Dauer, beträchtliche Menge, schwere Folgen für den Hauptabnehmer, rein finanzielle Motive). Wegen leicht ungünstiger Täterkomponenten (keine Einsicht, widersprüchliches Aussageverhalten) erhöhte es auf 19 Monate und reduzierte wegen einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots (mehrere unerklärte Pausen im Vorverfahren) um 2 Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit. Die Geldstrafe von 60 Tagessätzen für das AIG-Delikt war rechtskräftig. Statt der obligatorischen ordnete es eine nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66abis StGB) von 6 Jahren mit SIS-Ausschreibung an.
Vorinstanz Tribunal régional Jura bernois-Seeland 23.05.2024 (PEN 2023 302): schwere Widerhandlung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), 144.34 g Kokain rein, 20 Mt. FS bedingt + 60 TS bedingt (AIG), Landesverweisung 6 J. (Art. 66a). OG Bern 11.11.2025 (SK 24 444, nur Berufung des Beschuldigten): Herabstufung zur einfachen Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 aBetmG), Menge 116.70 g rein, 17 Mt. FS bedingt, Landesverweisung 6 J. nach Art. 66abis. Felder = Vorinstanz (Herabstufung des Hauptdelikts bei bekannten Feldwerten, analog CLAUDE.md Abschnitt 3); Grenzfall, Nutzerprüfung erwünscht. Score 1: versuchte Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG, Vergehen). Vorstrafen: zum Zeitpunkt des Vorinstanzurteils keine (einzige Verurteilung vom 08.10.2024 wegen SVG, nach dem Vorinstanzurteil). Verletzung Beschleunigungsgebot: von der Vorinstanz (Art. 5 StPO im Dispositiv) und vom OG (−2 Mt.) festgestellt. Deliktsdauer 24.05.2009–16.03.2021 = 142 Monate. Deliktsertrag nicht beziffert. Nationalität: Ausländer (Landesverweisung).