Fall AARP/406/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 17.04.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 10g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte reiste im Juli und Oktober 2024 trotz Rayonverbot wiederholt illegal nach Genf ein und verkaufte dort Kokain-Boulettes (0.12 und 0.8 Gramm für CHF 30.00 bzw. 40.00); bei den Festnahmen besass er weitere verkaufsfertige Boulettes von 4.03 und 5.33 Gramm, insgesamt rund 10.3 Gramm Kokaingemisch.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein in Portugal lebender guineischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, reiste im Sommer und Herbst 2024 wiederholt illegal nach Genf ein, um dort Kokain zu verkaufen. Am 29.07.2024 verkaufte er eine Kokain-Boulette von 0.12 Gramm für CHF 30.00 und besass zehn weitere verkaufsfertige Boulettes von insgesamt 4.03 Gramm. Nach seiner Festnahme erhielt er ein Rayonverbot für den Kanton Genf von 18 Monaten. Dennoch kehrte er zurück, verkaufte am 01.10.2024 eine Boulette von 0.8 Gramm für CHF 40.00 und wurde am 12.10.2024 erneut mit sieben verkaufsfertigen Boulettes von insgesamt 5.33 Gramm angehalten. Insgesamt betraf der Handel rund 10.3 Gramm Kokaingemisch (ohne Reinheitsanalyse). Er wurde dreimal festgenommen und jeweils nach Erlass eines Strafbefehls wieder freigelassen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 17.04.2025 (JTDP/487/2025) des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und der Missachtung einer Eingrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 3 Tage Haft). Auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe vom 19.02.2024 verzichtete es, verwarnte ihn aber und verlängerte die Probezeit um ein Jahr; Drogen wurden eingezogen und das Bargeld mit den Kosten verrechnet. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt nicht. Er beantragte im schriftlichen Berufungsverfahren einzig eine milde Geldstrafe statt der Freiheitsstrafe und verwies auf seine stabile Arbeit als Hilfsmaurer in Portugal und seine Familie; den verweigerten bedingten Vollzug focht er nicht an. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice Genf wies die Berufung mit Urteil vom 13.11.2025 (AARP/406/2025) ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Verschulden sei nicht unerheblich: Verkauf einer harten Droge, Wiederholung trotz Festnahme und Rayonverbot innert weniger Wochen, einschlägige Vorstrafe (2019, u.a. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie insgesamt drei Vorstrafen mit bedingten Strafen ohne Wirkung, rein egoistische Motive ohne Bezug zur Schweiz. Die Mengen lägen zwar im unteren Bereich, wegen der Wiederholung und der Unbeeindrucktheit von früheren Strafen komme aber nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Als Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt (gut 10 Gramm Kokain) setzte es 3 Monate fest; für die zwei Rayonverletzungen wären je 45 Tage hinzuzurechnen und für die AIG-Delikte weiter zu erhöhen, doch war die vorinstanzliche Strafe von 180 Tagen damit bereits erreicht und das Gericht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der bedingte Vollzug wurde wegen ungünstiger Prognose verweigert. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Vorinstanz Tribunal de police GE 17.04.2025 (JTDP/487/2025, P/17735/2024); CPAR GE 13.11.2025 (AARP/406/2025) bestätigt. Betm: 0.12 + 0.8 + 4.03 + 5.33 = 10.28 g Kokaingemisch → 10 g Gemisch (keine Reinheitsangabe im Urteil). FS 180 Tage = 6 Monate unbedingt. Score 3: Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Vergehen) +1, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Vergehen) +1, Art. 119 Abs. 1 AIG (Vergehen) +1; im Dispositiv jeweils nicht als 'mehrfach' bezeichnet. Einschlägige Vorstrafe 23.05.2019 (u.a. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Deliktsertrag und Deliktsdauer im Urteil nicht beziffert (nur Einzelverkäufe, drei Tatzeitpunkte 29.07., 01.10. und 12.10.2024) → leer. Berufungsinstanz durch Verschlechterungsverbot gebunden (hypothetisch höhere Strafe).

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