Fall PE23.000632

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de La Broye et du Nord vaudois
Urteilsdatum: 13.01.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 9515
Deliktsdauer (Monate): 20
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 9g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte von Mai 2021 bis Januar 2023 im Norden des Kantons Waadt an mindestens vier Konsumenten Heroin in Portionen von 0.2 bis 2 Gramm, insgesamt mindestens 79.6 Gramm Gemisch bzw. 9.176 Gramm rein, bei einem Umsatz von mindestens CHF 9'515.00.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein abgewiesener Asylbewerber mit Nothilfe, verkaufte im Norden des Kantons Waadt, hauptsächlich in seinem Wohnort, von Mai 2021 bis zu seiner Verhaftung am 11.01.2023 Heroin an Konsumenten, die ihn über zwei Telefonnummern kontaktierten. Erstellt sind Verkäufe von mindestens 40 Gramm (je 2 Gramm zu CHF 140.00), 12 Gramm (Portionen à 0.5 und 1 Gramm), 24 Gramm (je 0.6 Gramm) und 3.6 Gramm (Portionen à 0.2 bis 0.6 Gramm) an vier Abnehmer, insgesamt mindestens 79.6 Gramm Heroingemisch. Gestützt auf die durchschnittlichen Reinheitsgrade der ESC für 2022 (16 % für Mengen von 1 bis 10 Gramm, 6 % für Mengen unter 1 Gramm) entsprach dies mindestens 9.176 Gramm reinem Heroin bei einem Umsatz von mindestens CHF 9'515.00. Er finanzierte damit seinen Lebensunterhalt; auf seinem Telefon fanden sich Fotos mit Bündeln von Banknoten. Daneben konsumierte er rund 2 Gramm Heroin pro Woche sowie gelegentlich Cannabis; bei der Hausdurchsuchung wurden 2.1 Gramm Heroin, 3.5 Gramm Haschisch, 4.8 Gramm Marihuana und CHF 1'900.00 sichergestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13.01.2025 des Vergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) und der Übertretung (Art. 19a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 198 Tage Untersuchungshaft und einen Tag wegen zwei Tagen rechtswidriger Haftbedingungen) sowie einer Busse von CHF 300.00. Es ordnete eine nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66abis StGB) von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung an, zog die Telefone ein, verwendete die beschlagnahmten CHF 1'090.00 für die Kosten und wies das Entschädigungsbegehren für Haft ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte die Rückweisung zur Einvernahme der vier Abnehmer, die er nie habe befragen können, und die Herausgabe sämtlicher Telefondaten in lesbarem Format, eventualiter einen Freispruch vom Vergehen gegen das BetmG, die Rückgabe der Telefone und des Geldes sowie eine Haftentschädigung von CHF 39'600.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt wies die Berufung mit Urteil vom 12.11.2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollständig. Das Konfrontationsrecht sei gewahrt, da der Verteidiger an den Einvernahmen teilnahm; die Verurteilung stütze sich zudem auf Telefonauswertungen und die Hausdurchsuchung. Das Verschulden sei mittel: Der Beschuldigte betrieb trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen (u.a. 9 Monate Freiheitsstrafe und 10 Jahre Landesverweisung 2020 wegen Heroinverkaufs) erneut einen lokalen Heroinhandel, hauptsächlich aus Gewinnsucht, und zeigte mit seinen abenteuerlichen Erklärungen keinerlei Einsicht. Entlastend berücksichtigt wurde eine leicht verminderte Verantwortlichkeit wegen seines regelmässigen Drogenkonsums. Aus spezialpräventiven Gründen kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht; die 10 Monate seien angemessen und wegen ungünstiger Prognose unbedingt zu vollziehen. Die Landesverweisung von 15 Jahren erachtete es als verhältnismässig (keine gelungene Integration, keine engen Bindungen). Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'938.70 trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Vorinstanz Tribunal de police Broye et Nord vaudois 13.01.2025; Cour d'appel pénale VD 12.11.2025 bestätigt vollumfänglich. Betm: 79.6 g Heroingemisch, Reinmenge nach den vom Gericht angewandten ESC-Durchschnittsreinheiten 2022 (16 % für 1–10 g, 6 % unter 1 g) = 9.176 g → 9 g rein. Deliktsertrag = vom Gericht festgestellter Mindestumsatz CHF 9'515.00. Deliktsdauer gemäss Erwägung 5.3 Mai 2021 bis Januar 2023 = 20 Monate (Sachverhaltsziffer 2.1 nennt November 2021 als Beginn, Einzelverkäufe ab Mai 2021). beschaffungskriminalitaet True: regelmässiger Heroinkonsum (ca. 2 g pro Woche) vom Gericht als leicht verantwortungsmindernd berücksichtigt; Hauptmotiv laut Gericht aber Gewinnsucht. Keine Besonderheit 'verminderte Schuldfähigkeit' (kein Gutachten, keine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB). Score 0: nur Art. 19a BetmG (Übertretung). Nicht obligatorische Landesverweisung 15 Jahre mit SIS.

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