Fall CPEN.2025.6

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz
Urteilsdatum: 05.11.2024
Kanton: NE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 2.5kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 67 Monate (5 Jahre 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte von Mai bis Oktober 2023 während der Probezeit nach bedingter Entlassung mindestens 1'921 Gramm Crystal (Methamphetamin) an rund dreissig Dealer-Konsumenten in mehreren Kantonen, besass weitere 372.5 Gramm verkaufsfertig und 913 Gramm, die er dem Lieferanten zurückgab, insgesamt rund 2'533 Gramm reines Methamphetamin. Am Tag der Verhaftung fuhr er unter Methamphetamin-Einfluss Auto.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein 1951 geborener Schweizer, wurde 2020 wegen Verbrechen gegen das BetmG zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und im Mai 2022 bedingt entlassen. Während der Probezeit nahm er von Mai bis Oktober 2023 einen Handel mit Crystal (Methamphetamin) wieder auf. Er bezog den Stoff hauptsächlich von einem Lieferanten zu rund CHF 45.00 pro Gramm und verkaufte ihn zu rund CHF 90.00 pro Gramm an rund dreissig «Dealer-Konsumenten» in den Kantonen Solothurn, Zürich, Bern, Neuenburg, Waadt und Genf, teils in Mengen von über 100 Gramm, zum Teil auf Kredit, und führte darüber Buch in zwei Notizbüchern. Er verkaufte mindestens 1'921 Gramm Crystal. Bei seiner Verhaftung am 29.10.2023 wurden in seinem Fahrzeug und seiner Wohnung weitere 372.5 Gramm verkaufsfertig verpackter Crystal (Reinheit 79 %) sowie Bargeld von über CHF 20'000.00 sichergestellt. Zusätzlich hatte er 913 Gramm Crystal zum Weiterverkauf besessen und wegen schlechter Qualität an den Lieferanten zurückgegeben. Insgesamt betraf der Handel 3'206.5 Gramm Gemisch, bei einer Reinheit von 79 % rund 2'533 Gramm reines Methamphetamin, das 211-Fache des schweren Falls. Daneben verkaufte er 24 «Thai-Pillen», konsumierte selbst rund 9 Gramm Crystal und fuhr am Tag der Verhaftung unter Methamphetamin-Einfluss Auto. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 05.11.2024 (CRIM.2024.15) der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG, der Übertretung nach Art. 19a BetmG (1. Mai bis 29. Oktober 2023) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) schuldig. Für das Betäubungsmitteldelikt setzte es 5½ Jahre Freiheitsstrafe fest, asperierte für das SVG-Delikt einen Monat und widerrief die bedingte Entlassung aus der Strafe von 2020 (Reststrafe 20 Monate, berücksichtigt mit 17 Monaten). Es bildete eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und verzichtete auf eine Busse für die Konsumübertretung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht die Strafhöhe, die Beschlagnahmungen und die Kosten an. Er bestritt, dass die zurückgegebenen 913 Gramm und die sichergestellte Menge zur verkauften Menge hinzuzurechnen und auf alles eine Reinheit von 79 % anzuwenden sei, verlangte für das SVG-Delikt eine Geldstrafe und machte sein Alter (74 Jahre), seinen Gesundheitszustand (Herzschrittmacher, Hüftprothesen, frühere Hautkrebsbehandlung), die mangelnde Unterstützung durch die Bewährungshilfe und den Druck des früheren Lieferanten geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung und verwies darauf, dass die Konsumenten sogar grössere Mengen eingeräumt hätten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg wies die Berufung mit Urteil vom 23.10.2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Mengenberechnung sei nicht zu beanstanden; selbst ohne die zurückgegebenen 913 Gramm wäre die Grenze zum schweren Fall um mehr als das 150-Fache überschritten. Bei rund dreissig Abnehmern sei die Gefährdung vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) klar gegeben, weshalb die Gewerbsmässigkeit nicht geprüft werden müsse. Das Verschulden sei sehr schwer: einschlägige Rückfälligkeit kurz nach der bedingten Entlassung, rein egoistische und finanzielle Motive ohne eigene Sucht, Ausnützung abhängiger Konsumenten, teils mit Drohungen, Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen, nur mittelmässige Kooperation und keine echte Reue. Das Alter und die Gesundheit wurden als erhöhte Strafempfindlichkeit berücksichtigt, aber relativiert, da ihn schon die frühere lange Strafe im Alter von 69 Jahren nicht abgehalten hatte und die Behandlungen im Vollzug gewährleistet sind. Für das SVG-Delikt komme wegen der einschlägigen Vorstrafe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Es bestätigte die Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (5½ Jahre + 1 Monat + 17 Monate aus dem Widerruf) und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens.

Bemerkungen

Vorinstanz Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz 05.11.2024 (CRIM.2024.15); Cour pénale NE 23.10.2025 (CPEN.2025.6) bestätigt vollumfänglich. freiheitsstrafe_in_monaten = Strafe für die Neudelikte: 5½ Jahre (66 Mt.) für BetmG + 1 Mt. Asperation für Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG = 67 Mt.; Gesamtstrafe inkl. widerrufener Reststrafe (17 von 20 Mt.) 7 Jahre = 84 Mt. Betm: 3'206.5 g Crystal × 79 % Reinheit (Analyse der sichergestellten Ware, von der Vorinstanz auf die Gesamtmenge angewandt) = 2'533 g rein (Wert der Vorinstanz). 24 «Thai-Pillen» ohne Gewichtsangabe nicht als Betm-Datensatz erfasst. Score 1: Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Vergehen) +1; Art. 19a BetmG Übertretung 0. Gewerbsmässigkeit vom Gericht offengelassen (Art. 19 Abs. 2 lit. a genügt) → False. Keine eigene Sucht (ausdrücklich verneint) → beschaffungskriminalitaet False. Vorstrafen einschlägig (2020 Tribunal correctionnel Lausanne, 5 Jahre, BetmG-Verbrechen). Deliktsertrag vom Gericht nicht festgestellt (nur Anklage: Gewinn CHF 95'625) → leer. Deliktsdauer 1. Mai bis 29. Oktober 2023 = 6 Monate.

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