Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten (geb. 1985) wurde vorgeworfen, seine geistig beeinträchtigte Stieftochter (an Cerebralparese leidend) mehrfach zu sexuellen Handlungen verleitet zu haben (Art. 188 Abs. 1 StGB). Im Jahr 2023 soll er im Wohnzimmer von ihr verlangt haben, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Am 23. April 2024 entblösste er sich im Wohnzimmer vor ihr, forderte sie auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, fasste sie an den Brüsten an, masturbierte vor ihr und ejakulierte auf ihre Trainerhose. Vorinstanz (Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, Urteil vom 25. Februar 2025, GG240071): Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Abs. 1 StGB). Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Genugtuung von Fr. 6'000.- zugesprochen. Obergericht des Kantons Zürich (Urteil SB250251 vom 25. März 2026): Das Obergericht sprach den Beschuldigten bezüglich des ersten Vorfalls (Jahr 2023) aus rechtlichen Gründen frei, da die Privatklägerin damals das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatte (Art. 188 StGB setzt ein Opfer über 16 Jahren voraus; angeklagt hätte Art. 187 StGB werden müssen, was wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht nachgeholt werden konnte). Hinsichtlich des Vorfalls vom 23. April 2024 wurde der Beschuldigte der (einfachen) sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 aStGB) schuldig gesprochen. In der Strafzumessung erachtete das Obergericht für die Tat vom 23. April 2024 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen (leichtes Verschulden, direkte Befriedigungsabsicht, Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses, keine Vorstrafen). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; nur Beschuldigter erhob Berufung) blieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie der Verbindungsbusse von Fr. 3'600.-. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot sowie die Zivilansprüche wurden bestätigt.