Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: bedingt
Anklage / Sachverhalt: Dem Beschuldigten A._____ (Staatsangehöriger von Mali, geb. 1996, in der Schweiz seit 2016) wurde vorgeworfen, am 27. Januar 2024 um ca. 06:45 Uhr in Zürich die schlafende Privatklägerin B._____, die er erst am selben Morgen im Ausgang kennengelernt hatte, mehrfach sexuell bedrängt und missbraucht zu haben. Er berührte sie an den Brüsten und der Vulva und drang schliesslich ungeschützt vaginal von hinten in sie ein, während sie schlief. Trotz zweimaligen Aufwachens und Abweisens liess er nicht ab. Schuldspruch & Rechtliche Würdigung: Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig. Die Einzelakte bildeten eine räumlich und zeitlich enge Handlungseinheit auf einem einmaligen Tatentschluss, weshalb keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Strafzumessung & Sanktion: - Tatkomponente / Einsatzstrafe: Das objektiv und subjektiv nicht mehr leichte Verschulden (direkter Vorsatz, egoistische Motivlage, ungeschützter Verkehr, Ausnützen des Schlafs) führte zu einer Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. - Täterkomponente / Vorstrafen: Der Beschuldigte weist 2 nicht einschlägige Vorstrafen auf (rechtswidriger Aufenthalt AIG, Fälschung von Ausweisen / Fahren ohne Ausweis). Wegen der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit wurde die Strafe um 1 Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe erhöht. - Hauptsanktion & Vollzug: Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren (11 Tage Untersuchungshaft erstanden). Weitere Anordnungen / Berufungsausgang: - Widerruf: Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früher ausgefällten 90-tägigen Freiheitsstrafe wurde verzichtet. - Landesverweisung: Von der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) wurde gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wegen eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen (Schweizer Ehefrau und 2 gemeinsame Schweizer Kleinkinder, gelebte Familiengemeinschaft, Kindeswohl). - Kontakt- und Rayonverbot: Der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Art. 67b StGB) wurde abgewiesen.