Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.01.2025
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 723
Nebenverurteilungsscore: 9
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

a) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen und er wurde schuldig gesprochen des: Mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Autoeinbruch mit D._____, bei dem ein Portemonnaie entwendet und ein Schaden von ca. CHF 2'500.– am Fahrzeug verursacht wurde. Mehrfachen, teilweise versuchten sowie teilweise geringfügigen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 172ter Abs. 1 StGB), unter anderem wegen des Versuchs, mit einer gestohlenen, abgelaufenen Kreditkarte ein Mobiltelefon für EUR 723.70 zu kaufen. Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), da er trotz eines ihm ausdrücklich eröffneten und in mehreren Sprachen (inkl. Französisch, das er sprach) verständlichen Hausverbots eine B._____-Filiale betreten hatte. Rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), da er die Schweiz trotz mehrfacher behördlicher Aufforderungen und Kenntnis seiner Ausreisepflicht nicht verlassen hatte und behauptete, keine finanziellen Mittel dafür zu haben. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich): Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug von zwei widerrufenen bedingten Freiheitsstrafen (10 Tage und 2 Monate) zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unbedingt angeordnet. Zudem wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66abis StGB sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verfügt. Eine DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils wurden ebenfalls angeordnet. Obergericht (II. Strafkammer): Das Obergericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich hinsichtlich der Schuldsprüche, der Gesamtstrafe, der Widerrufe, der Landesverweisung und der weiteren Nebenfolgen. Es gelangte somit nicht zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Strafzumessung, obwohl es die Berechnung detailliert darlegte. Grundlagen der Strafzumessung: Das Obergericht erläuterte die Prinzipien der Tat- und Täterkomponente sowie des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung von Geld- und Freiheitsstrafe als nicht gleichartige Strafen wurde ebenfalls betont. Einsatzstrafe: Als Ausgangspunkt für die Strafzumessung wurde der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) herangezogen, da er das schwerste Delikt darstellte. Tatkomponente: Objektiv: Die Taten wurden mehrheitlich als leicht bis nicht mehr leicht in ihrer objektiven Schwere beurteilt. Beim versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wurde mildernd berücksichtigt, dass die Kreditkarte objektiv abgelaufen war (untauglicher Versuch), die Tat aber dennoch als ernstlicher Angriff auf die Rechtsordnung galt. Beim Diebstahl und der Sachbeschädigung wurde das Vorgehen als einfach, der Schaden als gering (CHF 2'505.– gesamt) eingestuft. Der Hausfriedensbruch betraf einen öffentlich zugänglichen Raum. Der rechtswidrige Aufenthalt wog schwerer, da der Beschuldigte beharrlich behördliche Anordnungen missachtete. Subjektiv: Der Beschuldigte handelte bei allen Delikten vorsätzlich, oft mit direktem Vorsatz, teilweise eventualvorsätzlich. Seine Motive waren rein eigennützig, und er zeigte eine Gleichgültigkeit gegenüber finanziellen Nachteilen Dritter und der gesetzlichen Ordnung. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Es wurden keine strafzumessungsrelevanten entlastenden Faktoren aus dem Vorleben oder den persönlichen Verhältnissen gefunden. Der Beschuldigte war kurz vor den Taten in die Schweiz eingereist und nicht integriert. Vorstrafen: Die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen innerhalb kürzester Zeit nach der Einreise in die Schweiz (5 Verurteilungen innerhalb von 10 Monaten, einige in laufenden Probezeiten) wurden als strafschärfend gewertet. Der Beschuldigte liess sich durch frühere Verurteilungen und Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Nachtatverhalten: Teilgeständnisse wurden als strafmindernd berücksichtigt, da sie zur raschen Untersuchung beitrugen, auch wenn die Beweislage erdrückend war. Reue und Einsicht: Es wurde keine echte Reue oder Einsicht festgestellt; der Beschuldigte neigte dazu, sein Verhalten zu bagatellisieren. Sanktionsart und Vollzug: Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe wurde als geboten erachtet, da frühere bedingte Strafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielten und seine fehlenden finanziellen Mittel eine Geldstrafe unvollziehbar machten. Widerruf: Die bedingten Vollzüge von zwei früheren Freiheitsstrafen (10 Tage und 2 Monate) wurden aufgrund der erneuten Delinquenz widerrufen und in die Gesamtstrafe einbezogen.

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