Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 03.12.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 70291
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

a) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in den Jahren 2016 bis 2021 seine durch eine Arbeitstätigkeit beim Unternehmen D._____ erzielten Nettoeinkünfte von gesamthaft Fr. 70'291.– gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht deklariert zu haben. Er bezog seit dem 1. März 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe und füllte bzw. liess Formulare ausfüllen, in denen er angab, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen oder diese nicht deklarierte. Der Beschuldigte soll vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, höhere Fürsorgeleistungen zu erhalten, als ihm zugestanden hätten, und nahm in Kauf, dass die Sozialen Dienste keine Nachforschungen tätigen würden. Dies führte zu einer Überzahlung von Fr. 70'291.–, die der Beschuldigte für eigene Bedürfnisse und zur Unterstützung seiner Verwandten in Kenia verwendete. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht gelangt bezüglich des Schuldspruchs zu einem teilweise anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Es spricht den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs betreffend das Jahr 2021 frei. Ab April 2021 hätten die Sozialen Dienste aufgrund eines AHV-Kontoauszugs Kenntnis von den Erwerbseinkünften des Beschuldigten haben müssen. Da sie dennoch keine weiteren Abklärungen tätigten, sei in Bezug auf das Jahr 2021 eine arglistausschliessende Opfermitverantwortung der Sozialbehörde zu bejahen. Die Deliktssumme reduziert sich dadurch von Fr. 70'291.– auf Fr. 64'206.50 (für die Jahre 2016-2020). Strafrahmen und Sanktionsart: Das Obergericht wählte wie die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe. Dies, weil der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg delinquierte und eine bereits erfolgte unbedingte Geldstrafe (aus einer früheren einschlägigen Verurteilung) keine präventive Wirkung zeigte. Konkrete Strafzumessung: Tatkomponente: Objektiv: Der Beschuldigte delinquierte über fünf Jahre (2016-2020), indem er wiederholt Einkünfte von insgesamt Fr. 64'206.50 verschwieg. Der Deliktsbetrag ist als "durchaus ansehnlich" zu bezeichnen. Die kriminelle Energie wird als nicht besonders hoch eingeschätzt, da kein raffinierter Betrug vorlag (lediglich Einreichen von Formularen mit unzutreffenden Angaben, Lohnzahlungen in bar). Subjektiv: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Motiv der finanziellen Interessen ist neutral. Das Verhalten ist jedoch als besonders verwerflich anzusehen, da die Sozialhilfe für Menschen in Notlagen gedacht ist. Die Verwendung der Gelder zur Unterstützung von Verwandten in Kenia und für eigene Reisen mindert das Verschulden nicht wesentlich, da der Beschuldigte sich nicht in einer finanziellen Notlage befand. Das Verschulden wird im weiten Strafrahmen noch als leicht beurteilt. Einsatzstrafe: Für das Jahr 2018 (schwerstes Delikt) wird eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angenommen. Für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 werden jeweils 1.5 Monate Freiheitsstrafe angesetzt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe. Dies ist höher als die vorinstanzlich ausgesprochenen 8 Monate. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Der 50-jährige kenianische Staatsangehörige lebt seit 23 Jahren in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung C. Seine wirtschaftliche Integration wird trotz aktueller Festanstellung und monatlichen Rückzahlungen von Schulden als "nicht restlos geglückt" bezeichnet (achtjähriger Sozialhilfebezug). Er kann sich auf Deutsch verständigen, benötigte aber einen Dolmetscher. Er hat keine Kernfamilie in der Schweiz (fünf minderjährige Kinder leben in Kenia) und pflegt regelmässig Kontakte nach Kenia, wo er auch Verwandte und Besitz hat. Eine Resozialisierung in Kenia wird als möglich erachtet. Gesundheitliche Probleme (Diabetes, psychische Belastung durch das Verfahren) stehen einer Landesverweisung nicht entgegen. Vorstrafen: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (Strafbefehl 2018 wegen Nichtdeklaration von Einkommen). Der Umstand, dass er auch nach dieser unbedingten Geldstrafe delinquierte, wirkt sich "merklich straferhöhend" aus. Verhalten im Verfahren: Er war anfänglich aussageunwillig, gestand aber später den äusseren Sachverhalt, wobei er seine Verständigungsschwierigkeiten betonte und die Schuld teilweise der Sozialbehörde und Bekannten zuschob. Seine Bemühungen zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen (Fr. 500.– monatlich) wirken strafreduzierend. Fazit: Die straferhöhenden und -reduzierenden Komponenten halten sich die Waage, sodass es bei den 9 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird wie von der Vorinstanz bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgesetzt. Das Obergericht begründet dies damit, dass der Beschuldigte bisher keine Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hatte und der drohende Vollzug im Widerrufsfall ihn von weiteren Straftaten abhalten dürfte. Auch die Rückzahlungsbemühungen werden positiv gewürdigt.

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