Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
a) Anklagevorwurf: Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf dem Beschuldigten A._____ Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB) sowie mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG) vor. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, auf Geheiss einer Betrügerorganisation ("Keiler") als Kurierfahrer Geldbeträge von betagten Geschädigten abgeholt und weitergeleitet zu haben. Er gab den äusseren Ablauf der Anklageschrift (Objektiver Tatbestand) vollumfänglich zu, bestritt jedoch, wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich, gehandelt zu haben. Er habe stets geglaubt, medizinische Unterlagen zu transportieren und sei selbst getäuscht worden. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach A._____ schuldig der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Von den Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts wurde er freigesprochen, da er sich als entsandter Dienstleister auf das Freizügigkeitsabkommen berufen konnte und keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestand. Strafzumessung des Bezirksgerichts: Einsatzstrafe für Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (schwerste Tat): Tatkomponente: Das Gericht stufte das objektive und subjektive Tatverschulden als "nicht mehr leicht" ein. Objektiv wurde in kurzer Zeit ein erheblicher Deliktsbetrag von Fr. 86'300.– gesammelt und weitere Fr. 30'000.– versucht. Das Rechtsgut des Vermögens besonders vulnerabler Personen wurde massiv verletzt. Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich aus egoistischen, monetären Gründen, obwohl er Handlungsalternativen gehabt hätte. Isolierte hypothetische Strafe: 26 Monate Freiheitsstrafe. Gehilfenschaft: Als Gehilfe (Art. 25 StGB) erfolgte eine Strafreduktion von 6 Monaten (ca. 1/4 der hypothetischen Strafe), da sein Beitrag zwar entscheidend war, sein Verschulden aber geringer als das der Haupttäter. Täterkomponente: Keine straferhöhenden Umstände (nicht vorbestraft). Eine leichte Strafminderung von 5 Monaten (ca. 1/5) erfolgte aufgrund seines Geständnisses des objektiven Sachverhalts, obgleich dies erst nach erdrückender Beweislage geschah und keine echte Einsicht oder Reue erkennbar war. Seine persönlichen Verhältnisse (finanzieller Engpass) wurden als nicht strafzumessungsrelevant bewertet. Zwischenfazit Einsatzstrafe: 15 Monate Freiheitsstrafe. Asperation der gewerbsmässigen Geldwäscherei: Tatkomponente: Die gewerbsmässige Geldwäscherei wurde ebenfalls als "nicht mehr leicht" eingestuft, da Fr. 139'300.– deliktisch erlangtes Geld unwiederbringlich ins Ausland verbracht wurde. Auch hier handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Isolierte hypothetische Strafe: 12 Monate Freiheitsstrafe. Nach Abzug der Strafminderung für das Geständnis (-2 Monate) blieben 10 Monate. Erhöhung der Einsatzstrafe: Gemäss Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde die Einsatzstrafe um 5 Monate erhöht. Gesamtstrafe: Das Gericht hielt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für angemessen. Strafvollzug und Massnahmen: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt, da der Beschuldigte als Ersttäter eine günstige Prognose aufwies. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 124 Tagen wurde angerechnet. Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), da eine Katalogtat vorlag und kein schwerer persönlicher Härtefall erkennbar war (keine relevanten Bezüge zur Schweiz, Sohn kann auch in Deutschland getroffen werden). Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde angeordnet.