Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate
Vollzug: bedingt
a) Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf, für den der Beschuldigte A._____ von der Vorinstanz verurteilt wurde, betraf die mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Es wurde ihm zur Last gelegt, in fünf Fällen Gelder in der Gesamthöhe von Fr. 92'500.– (konkret Fr. 25'000.– am 10. April 2019, Fr. 20'000.– am 12. Juni 2019, Fr. 12'500.– und Fr. 20'000.– am 21. Juni 2019 sowie Fr. 15'000.– am 26. Juni 2019) veruntreut zu haben. Diese Überweisungen stammten von einem zweckgebundenen "GU Konto Haus F" bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland, auf das Privatkläger Zahlungen zur Tilgung des Kaufpreises für ein Bauprojekt leisteten. Die Gelder sollten gemäss Vereinbarung ausschliesslich für wertvermehrende Bauarbeiten, Werklieferungen und Architektenhonorare für das Haus der Privatkläger verwendet werden. Die Anklage implizierte, dass der Beschuldigte diese anvertrauten Gelder entgegen der Bestimmung unrechtmässig für seine Gesellschaft G._____ bzw. zu Gunsten Dritter verwendete. Von weiteren Veruntreuungsvorwürfen (betreffend höhere Beträge) sowie dem Vorwurf der Misswirtschaft wurde er von der Vorinstanz freigesprochen. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (und Ergebnis des Obergerichts): Vorinstanz (Bezirksgericht Hinwil): Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten A._____ wegen der mehrfachen Veruntreuung im Umfang von Fr. 92'500.– zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und den Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die konkreten Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind im vorliegenden Urteilstext nicht detailliert aufgeführt, sondern lediglich das Dispositiv des Urteils. Obergericht (Kanton Zürich): Das Obergericht gelangte bezüglich des Schuldspruchs zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz und damit auch zu keiner Strafzumessung. Es hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen.