Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
a) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, sich sowohl in seiner Rolle als Anwalt der C._____ als auch später als Liquidator der L._____ AG strafbar gemacht zu haben: Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Anklagepunkt 1): Als Anwalt der C._____ soll er den Beschuldigten B._____ (Verwaltungsrat und Geschäftsführer der L.) aktiv beraten und in dessen Vorgehen bestärkt haben, die L. AG rechtswidrig dazu zu bringen, ihr gesamtes Vermögen von rund USD 35.8 Mio. an die C._____ zu überweisen. Dies geschah, obwohl A._____ die Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 kannte, die eine Saldoklausel enthielt, welche die Schadenersatzforderung der C._____ gegen die L._____ als erloschen erklärte. Er verfasste eine Zusatzvereinbarung vom 26. Juli 2011, um dieses Vorgehen zu legitimieren. Als Liquidator der L._____ (ab 21. November 2011) unternahm er nichts, um die rechtswidrig überwiesenen Gelder (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) von der C._____ zurückzuholen. Zudem verfasste er eine weitere Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012, um die Vermögensverschiebung zu legitimieren und Schulden der L._____ gegenüber der C._____ vorzutäuschen. Er handelte wissentlich, willentlich und in Bereicherungsabsicht, in Kauf nehmend, dass die D1._____ GmbH als Gläubigerin der L._____ zu Schaden kommen würde, da die L._____ nach dem Abfluss der Mittel zahlungsunfähig war. Urkundenfälschung (Anklagepunkt 3): In seiner Funktion als Liquidator der L._____ soll er veranlasst haben, dass in der Buchhaltung der L._____ (mittels Vermerk vom 9. Mai 2011 und E-Mail vom 7. Oktober 2013) die D1._____ als Gläubigerin ausgebucht und stattdessen die C._____ als Gläubigerin eingetragen wurde. Dies führte zu einem unwahren Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2011, der zur Täuschung Dritter (insbesondere des Steueramts) und zur Verschaffung eines ungerechtfertigten Vermögensvorteils für die C._____ (und indirekt für ihn selbst) sowie zur Erschwerung der Forderungsdurchsetzung der D1._____ genutzt wurde. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung Die Vorinstanz (Bezirksgericht Meilen) verurteilte den Beschuldigten A._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Urkundenfälschung (jeweils auch in Gehilfenschaft) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monaten). Der Vollzug wurde im Umfang von 1 Jahr und 3 Monaten aufgeschoben (teilbedingt). Das Obergericht gelangte bezüglich der Strafzumessung zu einem anderen Ergebnis und setzte eine höhere Freiheitsstrafe fest, die nach Berücksichtigung von Milderungsgründen auf dem vorinstanzlichen Niveau landete: Einsatzstrafe (hypothetisch): Die hypothetische Einsatzstrafe wurde zunächst für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung auf 42 Monate Freiheitsstrafe festgelegt (Vorinstanz: 50 Monate). Das Obergericht begründete die Herabsetzung damit, dass nebst der D1._____ keine weiteren Gläubiger geschädigt wurden. Strafschärfend wirkten sich aus: Objektive Tatschwere: Das dreiste Übergehen der selbst aufgesetzten Vergleichsvereinbarung, das planmässige und zielgerichtete Vorgehen in seiner Doppelrolle als Anwalt der C._____ und Liquidator der L., die Verschleierung durch zwei Zusatzvereinbarungen und der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag von ca. USD 33 Mio., der zur kompletten Zahlungsunfähigkeit der L. führte. Das Obergericht sah im Gegensatz zur Vorinstanz zudem "gewisse Raffinesse und gar Arglist" in der Geheimhaltung der Vergleichsvereinbarung vor der D1._____ und der Täuschung der Staatsanwaltschaft Zug. Subjektive Tatschwere: Direktvorsatz und ausgeprägte Habgier. Besonders negativ ins Gewicht fiel, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt von Beruf war, was seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und seine Hinterlistigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verschärfte. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe für die weiteren Delikte schrittweise erhöht: Für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung um 9 Monate auf 51 Monate. Für die Urkundenfälschung um 4 Monate auf 55 Monate. Für die Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und zur Gläubigerschädigung um 3 Monate auf 58 Monate Freiheitsstrafe. Strafmilderung: Erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund des Alters: Der Beschuldigte ist 76 Jahre alt. Dies führte zu einer Reduktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe (im Gegensatz zur Vorinstanz, die im Beruf des Rechtsanwalts eine erhöhte Strafempfindlichkeit sah, was das Obergericht verneinte, da der Beschuldigte Rentner ist). Verletzung des Beschleunigungsgebots: Eine Verfahrensverzögerung von ca. drei Jahren (April 2019 bis März 2022) wurde festgestellt, die eine Reduktion rechtfertigte. Trotz der Komplexität des Falles (zwei Beschuldigte, internationale Bezüge, grosser Aktenumfang) wurde die Verletzung mit 1 Jahr (12 Monaten) Freiheitsstrafe veranschlagt. Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB): Die Delikte ereigneten sich zwischen 2011 und 2013, wodurch mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen waren und der Beschuldigte sich wohl verhalten hatte. Dies führte zu einer Reduktion von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Endgültige Gesamtstrafe des Obergerichts: Nach Abzug der Milderungsgründe resultierte eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) Freiheitsstrafe. Vollzug (Obergericht): Die formellen Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug waren erfüllt. Angesichts der Schwere des Tatverschuldens wurde die Hälfte der Freiheitsstrafe, also 1 Jahr und 6 Monate (18 Monate), bedingt ausgesprochen, und die andere Hälfte (1 Jahr und 6 Monate) unbedingt vollzogen. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.