Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im April und Mai 2022 an verschiedenen Orten in Zürich und Umgebung ohne die Einwilligung der Privatklägerin und unter Verwendung des ihm bekannten PIN-Codes insgesamt Fr. 8'000.– von deren Konto bei der C._____ Bank abgehoben zu haben. Er soll dieses Geld hauptsächlich für sich verwendet und sich dadurch unrechtmässig bereichert haben, wissend, dass dies unrechtmässig war. Der Schuldspruch der Vorinstanz lautete auf mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Erwägungen der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich): Die Vorinstanz erachtete den gesamten Anklagesachverhalt als erstellt und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Sie befand die Aussagen der Privatklägerin als deutlich glaubhafter, in sich stimmig und nachvollziehbar, gestützt durch eine Zeugenaussage und eingereichte Unterlagen. Die Aussagen des Beschuldigten wurden als "blosse und teils lebensfremde sowie unrealistische Schutzbehauptungen" eingestuft, deren Glaubhaftigkeit stark in Frage gestellt sei. Demzufolge sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Ergebnis und Erwägungen des Obergerichts (im Berufungsverfahren): Das Obergericht gelangte zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Es sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei und hob damit das vorinstanzliche Urteil in den massgeblichen Punkten auf