Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 16.10.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 685
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

a) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in mehreren Fällen (Dossier 1, 2, 3, 4, 5) über die Websites verschiedener Gesellschaften (B._____ AG, P._____ AG, C._____ AG, F._____ AG, I._____ GmbH) Waren bestellt zu haben. Er benutzte dabei die Kundenangaben "J." bzw. "K., L._____ GmbH" und die Adresse der L._____ GmbH, die auch seine Wohnadresse gewesen sei. Die bestellten Gegenstände habe er an dieser Adresse abgefangen und für sich verwendet, ohne die Absicht zu haben, diese jemals zu bezahlen. Die Anklage lautete auf mehrfachen Betrug und geringfügigen Betrug. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs und geringfügigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht gelangte im Wesentlichen zu folgenden Erwägungen und passte die Strafzumessung teilweise an, bestätigte aber das Gesamtstrafmass und den Vollzug der Vorinstanz: Einsatzstrafe: Entgegen der Vorinstanz erachtete das Obergericht das Delikt im Dossier 4 (F._____ AG) mit einem Deliktsbetrag von CHF 685.– als das schwerste Delikt für die Bildung der Einsatzstrafe, nicht Dossier 1. Tatkomponente: Der Deliktsbetrag von CHF 685.– wurde als nicht unwesentlich eingestuft. Das Vorgehen des Beschuldigten (falscher/fiktiver Name, Nutzung eines existierenden Unternehmens an seiner Wohnadresse, Abfangen der Ware) zeigte eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie, auch wenn schwerwiegendere Tatvarianten im Bereich des Betrugs denkbar seien. Die objektive Tatschwere wurde im untersten Bereich angesiedelt. Subjektiv wurde von direktem Vorsatz ausgegangen. Der Beschuldigte befand sich nicht in existenzieller Not, sondern wollte seinen Lebensstandard verbessern. Dafür wurde eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erachtet. Täterkomponente: Diese wurde, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als neutral bewertet, da der Beschuldigte der Berufungsverhandlung fernblieb und keine neuen Erkenntnisse vorlagen. Nebendelikte: Für die Delikte in Dossier 1 (B._____ AG, CHF 514.– und CHF 390.30) und Dossier 3 (C._____ AG, CHF 615.–) wurden ebenfalls Einzelstrafen von je 60 Tagessätzen festgesetzt, da Vorgehensweise und kriminelle Energie vergleichbar waren. Abweichung vom vorinstanzlichen Schuldspruch: Im Fall von Dossier 2 (P._____ AG) korrigierte das Obergericht den Schuldspruch der Vorinstanz von vollendetem Betrug zu versuchtem Betrug. Begründung war, dass die Geschädigte (P._____ AG) vor Ausführung der Bestellung vom vermeintlich Getäuschten (Q._____) über den Betrugsversuch informiert wurde und somit kein irrtumsbedingter Vermögensschaden entstand. Für diesen versuchten Betrug wurde die ursprünglich 60 Tagessätze betragende Einzelstrafe auf 45 Tagessätze reduziert. Gesamtstrafe (Asperationsprinzip): Trotz der Umqualifizierung eines Delikts zu versuchtem Betrug und der Anpassung bei der Einsatzstrafe resultierte in Anwendung des Asperationsprinzips (Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen) eine Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen. Das Obergericht hielt fest, dass dies keine unzulässige reformatio in peius (Verschlechterung zum Nachteil des Beschuldigten) darstelle, da bei einem teilweisen Freispruch nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss und das Dispositiv (180 Tagessätze) dasselbe wie vorinstanzlich blieb. Höhe des Tagessatzes und Vollzug: Die vorinstanzliche Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 10.– und der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren wurden vom Obergericht bestätigt. Eine Verschlechterung, wie ein unbedingter Vollzug, wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen gewesen. Busse: Die Busse von CHF 200.– für den geringfügigen Betrug (Dossier 5 / I._____ GmbH) wurde ebenfalls als angemessen erachtet und bestätigt.

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