Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 21.11.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 606599
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

a) Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl klagte A._____ (die Beschuldigte) wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiteren Betrugsvorwürfen an. Das Bezirksgericht Zürich sprach die Beschuldigte schuldig: des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB. Demnach hatte die Beschuldigte als Mitarbeiterin der Baufirma J._____ AG über rund 10 Jahre (2008 bis 2018) beinahe monatlich insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweisungen in Höhe von rund Fr. 590'000.00 auf ihre eigenen Konten veranlasst. Dies geschah durch Täuschung ihres Vorgesetzten M._____ (indem sie ihm Rechnungen und Einzahlungsscheine der L._____ AG vorlegte, die dieser im Glauben, es handle sich um geschuldete Beträge, unterzeichnete) und anschliessendem Austausch der Einzahlungsscheine zugunsten ihrer eigenen Konten sowie der Verfälschung der Buchhaltung zur Verschleierung der Zahlungen. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Diese waren Teil der Verschleierung des Betruges. der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. Hierbei hatte sie acht Mal Fr. 1'620.00 und ein Mal Fr. 3'200.00 (total Fr. 15'960.00) aus der ihr anvertrauten Bargeldkasse der J._____ AG entnommen. Das Bezirksgericht stellte das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug für Tathandlungen vor dem 21. November 2008 ein und sprach die Beschuldigte von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrug (gemäss Anklage S. 4-6) frei. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung Vorinstanz (Bezirksgericht): Das Bezirksgericht bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren an und sah von einer therapeutischen Massnahme ab. Es verpflichtete die Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 606'599.55. Obergericht (I. Strafkammer): Das Obergericht gelangte bezüglich der Strafzumessung zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz: Strafmass: Einsatzstrafe (Gewerbsmässiger Betrug): Das Obergericht qualifizierte die objektive Tatschwere als "sehr erheblich" (im Gegensatz zur Vorinstanz, die sie geringer bewertet hatte). Es berücksichtigte die lange Dauer (10 Jahre), die Häufigkeit (beinahe monatlich), die hohe kriminelle Energie, das rücksichtslose Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses und den hohen Deliktserlös (rund Fr. 590'000.00). Die Arglist wurde als durchaus gegeben bejaht. Es setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Monaten an. Strafmilderung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit: Aufgrund einer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung, mittelgradigen Depression und pathologischen Spielsucht (gemäss psychiatrischem Gutachten), welche die Steuerungsfähigkeit leichtgradig einschränkte, reduzierte das Obergericht die Einsatzstrafe um einen Viertel auf 45 Monate. Weitere Strafzumessungsgründe: Das umfassende Geständnis, die Kooperation und die gezeigte Reue wirkten strafmildernd (obwohl die gleichzeitige Beantragung eines Freispruchs durch die Verteidigung dies leicht relativierte). Persönliche Verhältnisse (Ersttäterin, kranker Ehemann) wurden als strafzumessungsneutral eingestuft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde vom Obergericht verneint, da die Verfahrensverzögerungen (Krankheit, Covid, Gutachten, Unabkömmlichkeit der Verteidigung) begründet waren. Dies führte zu einer weiteren Reduktion um einen Drittel auf 30 Monate. Gesamtstrafe (Asperationsprinzip): Für die mehrfache Urkundenfälschung (enger Sachzusammenhang zum Betrug) erhöhte das Obergericht die Einsatzstrafe um 4 Monate. Für die mehrfache Veruntreuung (Deliktsbetrag Fr. 16'160.00, aber unabhängige Delinquenz) erhöhte es die Einsatzstrafe um 2 Monate. Die Gesamtstrafe wurde somit auf 36 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (Obergericht: 36 Monate vs. Vorinstanz: 24 Monate). Vollzug der Strafe: Unterschied zur Vorinstanz: Da die Freiheitsstrafe von 36 Monaten den Rahmen für einen vollbedingten Vollzug übersteigt (Art. 42 StGB), ordnete das Obergericht einen teilbedingten Vollzug an (im Gegensatz zum bedingten Vollzug der Vorinstanz). Begründung für teilbedingten Vollzug: Die Beschuldigte gilt als Ersttäterin und hat in den letzten Jahren deliktsfrei gelebt. Trotz einer gewissen Rückfallgefahr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besteht keine eigentliche Schlechtprognose, zumal sie im fortgeschrittenen Alter voraussichtlich keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen wird, was die Gelegenheiten für ähnliche Delikte reduziert. Aufteilung: Das Obergericht legte fest, dass 10 Monate der Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen sind. Die restlichen 26 Monate werden bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von 3 Jahren (im Gegensatz zu 2 Jahren der Vorinstanz).

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