Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate
Vollzug: unbedingt
a) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen und vom Obergericht schlussendlich für schuldig befunden des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die Vorinstanz hatte ihn zusätzlich schuldig gesprochen des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Schuldsprüche wurden vom Obergericht als rechtskräftig festgestellt, da sie vom Beschuldigten nicht angefochten wurden. Vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Dossier 2 wurde der Beschuldigte A._____ vom Obergericht freigesprochen, da Restzweifel an seiner Täterschaft bestanden. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten A._____ unter Einbezug einer widerrufenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von 65 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500. Der Vollzug wurde als unbedingt angeordnet. Zudem wurde eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen. Das Obergericht gelangte zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Strafzumessung und setzte die Gesamtstrafe auf 55 Monate Freiheitsstrafe (unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe) und eine Busse von CHF 300 fest. Es bestätigte den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und die Landesverweisung von 20 Jahren. Die massgebenden Erwägungen des Obergerichts für die Strafzumessung waren wie folgt: Strafart: Aufgrund des bandenmässigen Diebstahls war eine Freiheitsstrafe zwingend. Auch für die anderen Delikte wurde eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, da der Beschuldigte die Taten während laufender Probezeiten verübte und frühere Strafen (darunter empfindliche Freiheitsstrafen von 11, 17 und 21 Monaten) offensichtlich keinen Eindruck auf ihn gemacht hatten. Eine Geldstrafe wurde als ungeeignet angesehen, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Strafrahmen: Für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl, als schwerstes Delikt, reichte der Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Konkrete Strafzumessung (Einsatzstrafe für Hauptdelikt): Objektive Tatschwere: Sehr hoher sechsstelliger Deliktsbetrag von rund CHF 390'000 in kurzer Zeit (ca. 5,5 Monate), hohe Kadenz, Planmässigkeit und Professionalität (Auskundschaften, Werkzeuge, gezieltes Vorgehen bei teuren E-Bikes). Die Bande bestand aus zwei Personen, war nicht durchgehend aktiv und hatte einen tiefen Organisationsgrad, agierte aber halbwegs professionell. Subjektive Tatschwere: Direktvorsätzliches Handeln, deutliche Respektlosigkeit gegenüber fremdem Eigentum, reine Habgier. Drogenkonsum zur Finanzierung erklärte das Ausmass der Taten nicht. Unterschied zur Vorinstanz: Das Obergericht erachtete die von der Vorinstanz für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl festgesetzte Einsatzstrafe von 40 Monaten als zu hoch und legte sie vor dem Hintergrund der gesamten Tatumstände und im Vergleich zu ähnlichen Fällen auf 27 Monate Freiheitsstrafe fest. Asperation für weitere Delikte: Die Einsatzstrafe wurde um 3 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung (ursprünglich 6 Monate isoliert) und um 2 Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch (ursprünglich 4 Monate isoliert) erhöht, was 32 Monate ergab. Für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (6 Monate isoliert) wurde die Strafe um weitere 4 Monate auf 36 Monate erhöht. Für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (6 Monate isoliert) wurde die Strafe um weitere 4 Monate auf 40 Monate erhöht. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Obergericht erhöhte von Vorinstanz auf 6 Monate isoliert) und das Fahren ohne Berechtigung (1 Monat isoliert) wurde die Strafe um weitere 4 Monate auf 44 Monate erhöht. Täterkomponente: Geständnis: Obwohl erst spät (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) erfolgt und das Verfahren nicht wesentlich erleichternd, wurde eine geringe Strafreduktion (ca. 10%) auf 40 Monate gewährt. Vorstrafen: Die zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen (Schweiz und Ausland, darunter 11, 17, 21 Monate Freiheitsstrafe) und die eklatante Unbelehrbarkeit führten zu einer Straferhöhung um 8 Monate (ca. 20%) auf 48 Monate. Einbezug der widerrufenen Strafen: Eine bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 11 Monaten des Bezirksgerichts Horgen wurde widerrufen und unter Anwendung des Asperationsprinzips mit der aktuellen Strafe von 48 Monaten zu einer Gesamtstrafe von 55 Monaten Freiheitsstrafe zusammengefasst (die 11 Monate wurden asperiert auf 7 Monate angerechnet).