Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 13.03.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 2350
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 19g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

A. wurde von der Vorinstanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, da er 18.82 g reines Kokain gehandelt und aufbewahrt hatte, womit der Grenzwert für einen schweren Fall (18 g) knapp überschritten wurde. Hinzu kamen Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrerer Verkehrsdelikte. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und ordnete einen Landesverweis an. A. legte gegen den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung, die Strafhöhe, den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und den Landesverweis Berufung ein. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die damit verbundene Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Es wertete das Deliktsverschulden als sehr leicht, da die kritische Mengengrenze nur geringfügig überschritten wurde und A. lediglich als Endverkäufer agierte. Während seine persönlichen Verhältnisse (trotz Festanstellung weiterhin hoch verschuldet) strafzumessungsneutral beurteilt wurden, wirkten sich seine strafrechtlichen Vorbelastungen (drei Vorstrafen aus 2017/2018, davon eine einschlägig, sowie eine weitere Straffälligkeit nach der Tatbegehung) straferhöhend aus. Zugunsten von A. wurde sein umfassendes und über das Nachweisbare hinausgehendes Geständnis stark strafmindernd berücksichtigt. Abweichend von der Vorinstanz gewährte das Obergericht jedoch den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter einer Probezeit von 4 Jahren. Es sah keine schlechte Prognose für A., da die frühere einschlägige Vorstrafe lange zurücklag und weniger schwerwiegend war.

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