Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte A. wurde wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) schuldig gesprochen. Ihm wird vorgeworfen, als Drogentransporteur von Jamaika kommend und mit Endziel Deutschland insgesamt 5.325 kg reines Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Diese Menge überschreitet den Grenzwert für einen schweren Fall (18 Gramm reines Kokain) um fast das Dreihundertfache. Er transportierte die Drogen in den Wänden von zwei Koffern, wodurch eine erhöhte Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen einherging. Bei der Strafzumessung bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Das Gericht qualifizierte die objektive Tatschwere als "nicht mehr leicht", da die transportierte Kokainmenge für einen gewöhnlichen Drogenkurier ungewöhnlich gross war und zwei Koffer mit Drogen involviert waren, was kumulativ verschuldenserhöhend wirkte. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus Habgier, um das Entgelt für den Transport zu erhalten. Er ging von mindestens 3 kg Kokain aus und musste sich der erheblichen Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen bewusst sein. Die Täterkomponente wurde berücksichtigt: Der Beschuldigte zeigte sich im Verfahren grundsätzlich geständig, allerdings bei erdrückender Beweislage und nicht von Beginn an vollumfänglich kooperativ, weshalb nur ein geringer Strafrabatt gerechtfertigt war. Seine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Renitenz wurden straferhöhend gewichtet: Er wies in den letzten 30 Jahren 12 Vorstrafen wegen Gewalt-, Sexual-, Vermögens- und Urkundendelikten in Polen auf, die ihn nicht von weiterer, schwerer Delinquenz abhalten konnten. Das Obergericht sah die Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und täterangemessen an.