Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) begangen zu haben. Konkret hatte er zweimal Kokain in einer Gesamtmenge von 300 Gramm brutto (respektive 272.7 Gramm netto bei 90.9% Reinheitsgrad) erworben. Einen Teil davon (182.16 Gramm reines Kokain) verkaufte er ungestreckt an zwei Kunden, und weitere 26.9 Gramm reines Kokain beabsichtigte er zu verkaufen. Darüber hinaus wurde ihm die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) durch den Konsum von 60 bis 70 Gramm Kokain zwischen März 2022 und März 2024 vorgeworfen. Die Vorinstanz verurteilte ihn auch wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz, wovon er jedoch in der Berufung freigesprochen wurde. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die von der Vorinstanz für das Betäubungsmittelverbrechen festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Busse von Fr. 100.– für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Verschulden und Täterkomponente: Objektives Verschulden: Die Vorinstanz schätzte das objektive Verschulden als "noch leicht" ein und setzte eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest. Dies wurde in der Berufung nicht beanstandet. Subjektives Verschulden: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sein Interesse war zunächst darauf ausgerichtet, die eigene Sucht zu finanzieren, später jedoch aus rein finanziellen Interessen. Dies führte zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 22 Monate durch die Vorinstanz, was ebenfalls von der Berufungsinstanz übernommen wurde. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht als Teil eines eigentlichen Drogenrings agierte, wurde ebenfalls berücksichtigt. Vorleben, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten: Vorstrafen: Die Berufungsinstanz berücksichtigte die Vorstrafen des Beschuldigten stark straferhöhend, obwohl einschlägige Betäubungsmitteldelikte (2007, 2014) weit zurücklagen (über 16 Jahre). Neuere Vorstrafen (2017, 2024) waren nicht einschlägig. Geständnis: Das vollständige Geständnis bezüglich des Kokainhandels wurde deutlich strafmindernd gewürdigt. Lange Verfahrensdauer: Entgegen der Vorinstanz sah die Berufungsinstanz keine lange Verfahrensdauer, die eine Strafminderung rechtfertigen würde. Trotzdem konnte aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine höhere Strafe ausgesprochen werden. Persönliche Krise: Massgeblich wurde berücksichtigt, dass die aktuelle Delinquenz des heute 67-jährigen Beschuldigten auf eine "äusserst schwierige persönliche Situation" nach dem Freitod seiner Ehefrau zurückzuführen war. Er sei "in ein Riesenloch" gefallen und habe wieder mit Alkohol und Kokain begonnen. Positive Entwicklung: Positiv wurde die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten bewertet. Er arbeitet seit 2022 auf einem landwirtschaftlichen Hof, wo er eine Tagesstruktur, Halt und "eine Art Familie" gefunden hat. Er hat seit Mai 2023 keinen Kokain mehr konsumiert und steht in psychiatrischer Behandlung, was durch eine Haaranalyse bestätigt wurde. Dies führt zu einer günstigen Prognose für sein zukünftiges Legalverhalten. Vollzug der Strafe: Aufgrund der Vorstrafen und der damit verbundenen getrübten Bewährungsaussichten wurde ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als unumgänglich erachtet. Es wurde entschieden, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. Die restlichen 6 Monate Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen. Dies entspricht einer Modifikation des vorinstanzlichen Urteils, welches einen vollständigen unbedingten Vollzug vorsah. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde als ausreichend angesehen, um die Bewährungsaussichten zu erhöhen.